Hat eine Vermieterin durch den Bau einer Außenwand des Nachbarhauses direkt an das Mietshaus und unmittelbar vor die Fenster einer Mieterin die Nutzung dieser Fenster unmöglich gemacht, so hat die Vermieterin die Nutzbarkeit der Fenster wieder herzustellen und kann sich nicht auf eine objektive Unmöglichkeit berufen.

So hat das Amtsgericht Tiergarten in dem hier vorliegenden Fall einer Mieterin entschieden, die auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen und vorübergehenden Umzug in eine Ersatzwohnung erfolglos verklagt worden ist und ihrerseits mit der Widerklage die Nutzbarkeit ihrer zugemauerten Fenster in der Küche und im Badezimmer wieder hergestellt haben wollte. Die Vermieterin hatte die ie Außenwand des Nachbarhauses direkt an das Mietshaus und damit unmittelbar vor dem Küchenfenster und dem Badezimmerfenster der Mieterin angebaut. Sie argumentierte, dass es ihr unmöglich und unzumutbar sei, den Ursprungszustand wieder herzustellen.
Dieser Argumentation ist das Amtsgericht Tiergarten in seiner Urteilsbegründung nicht gefolgt. Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt ein Fall der objektiven Unmöglichkeit nur dann vor, wenn die verlangte Handlung niemandem möglich ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn nicht erst seit dem Fall ‚der Mauer’ ist es allgemeinkundig, dass Mauern auch wieder beseitigt werden können. Auf die Belastung durch sehr hohe Kosten bei Wiederherstellung des früheren Zustandes kann sich die Vermieterin nach Treu und Glauben nicht berufen, auch wenn sie möglicherweise nicht mehr Eigentümerin des Nachbargrundstücks ist. Sie hat die Situation selbst geschaffen, indem sie die Mauer errichtet hat, statt eine Verständigung mit der Mieterin herbeizuführen.
Zugleich stellte das Amtsgericht auf die Widerklage die Berechtigung der Mieterin fest, wegen verschiedener Mängel – auch wegen der zugemauerten Fenster – die Miete zu mindern. Die auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen und vorübergehenden Umzug in eine Ersatzwohnung gerichtete Klage der Vermieterin war erfolglos.
Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 17. Juli 2012 – 606 C 598/11