Wohnungseigentum – und der Stellplatznachweis

Die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist1.

Wohnungseigentum – und der Stellplatznachweis

Eine entsprechende, von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Kostenregelung, die einen etwaigen Ablösebetrag für einen Stellplatz betrifft, entspricht der gesetzlichen Kostenregelung gemäß § 16 Abs. 2 WEG und ist daher nicht zu beanstanden. Auch insoweit handelt es sich um Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlichrechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen2.

Nichts anderes gilt, wenn die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis – wie hier – bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind. Hier wie dort betrifft die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums, die auf die bauliche Anlage und nicht auf eine einzelne Einheit bezogen ist (vgl. § 47 Abs. 1 NBauO). Den Nachweis hätten die teilenden Miteigentümer bei der Aufteilung führen müssen; die öffentlichrechtliche Pflicht traf nicht nur – wie die Klägerin offenbar meint – den Beklagten, sondern diesen gemeinsam mit den Rechtsvorgängern der Klägerin. Dementsprechend ist es nunmehr Aufgabe aller Wohnungseigentümer, die für die in dem Teilungsvertrag vorgesehenen drei Wohneinheiten erforderlichen Stellplätze nachzuweisen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2016 – V ZR 84/16

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.[]
  2. BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.[]