Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.

Allerdings ist es richtig, dass die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden kann. Zulässig ist aber eine Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät1.
Dass Beschlussmängelgründe abtrennbare Teile des Streitstoffs sein können, hat der Bundesgerichtshof bereits für die aktienrechtliche Anfechtungsklage entschieden2.
Für die Beschlussmängelklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz gilt nichts anderes. Auch hier wird der Streitgegenstand durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt3. Schon deshalb kann die Klage auf einzelne Beschlussmängel mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG nachgeschobene Anfechtungsgründe – sieht man von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Satz 3 der Regelung ab – nicht mehr berücksichtigt werden4. Erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich5. Auch mit Blick auf Nichtigkeitsgründe bleibt es Sache der klagenden Partei, ob sie ihre Klage (weiterhin) auch auf nichtigkeitsbegründende Umstände stützen möchte oder nicht6.
Gemessen daran liegt hier eine wirksame Beschränkung vor: Bei verständiger Würdigung hat das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich sämtlicher Beschlüsse zugelassen, bei denen die Frage Bedeutung erlangt, ob unter Stimmenmehrheit im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG nur das sog. Kopfprinzip verstanden werden kann. Das sind alle Beschlüsse, die mit der Beschlussmängelklage angegriffen werden. Von der Beschränkung erfasst werden sämtliche Beschlussmängelgründe, die mit der Frage des Stimmgewichts und dem darauf gestützten Teil des Lebenssachverhalts nichts zu tun haben. Da die Revision auf diese weiteren Beschlussmängelgründe nicht zurückkommt, hält sich das eingelegte Rechtsmittel im Rahmen der Zulassung; eine überschießende – teilweise unstatthafte – Rechtsmitteleinlegung liegt nicht vor.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 198/14
- BGH, Beschluss vom 15.04.2014 – XI ZR 356/12; Urteil vom 17.09.2008 – IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 02.12 2014 – IV ZR 296/12, zu II. 1.[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.12 2009 – II ZR 63/08, WM 2010, 848, 849 mwN[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn.20 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, aaO, Rn. 9 f.; Urteil vom 02.10.2009 – V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 12 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.12 2009 – II ZR 63/08, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, aaO, Rn.20[↩]