Wohnungseingangstüren: Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?

Wohnungseingangstüren sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer, auch wenn die Teilungserklärung die Eingangstüren dem Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers zuordnet.

Wohnungseingangstüren: Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?

So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die sich dagegen gewehrt hat, die Eingangstür einer in einer Wohnungseigentümeranlage gelegenen Wohnung entsprechend einem Beschluss der Eigentümerversammlung zu gestalten. Der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage erfolgt über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe „mahagonihell“ gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in „drahtornamentweiß“ enthalten müssten. Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden. Das Amtsgericht1 hat antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Das Landgericht2 hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin ihr Ziel vor dem Bundesgerichtshof weiter verfolgt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stehen Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen. Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG).

Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehören, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Daher hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasst sich der Beschluss nicht; hierüber hatte der Bundesgerichtshof deshalb nicht zu befinden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2013 – V ZR 212/12

  1. AG Lüdenscheid, Urteil vom 19.01.2012 – 97a C 33/11[]
  2. LG Dortmund, Urteil vom 20.07.2012 – 17 S 55/12[]

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