Begleicht der spätere Insolvenzschuldner die gegen einen insolvenzreifen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, stehen werthaltige Außenstände des Dritten der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nur entgegen, wenn der Anfechtungsgegner auf diese trotz der materiellen Insolvenz des Dritten insolvenzbeständig hätte zugreifen können. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner1.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann2. Hiervon ist der Bundesgerichtshofs ohne weiteres ausgegangen, falls über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet oder er zumindest insolvenzreif ist3. Auf die Frage, ob der Leistungsempfänger im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Dritten eine auf seine Forderung entfallende Quote erhalten hätte, kommt es nicht an. Ist der Dritte zumindest insolvenzreif, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemeinschaftliche Befriedigung aller (Insolvenz-)Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat (§ 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler dem Gläubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gläubiger Befriedigung seiner gegen den Dritten nicht mehr durchsetzbaren Forderung erlangt, und zwar ohne Gegenleistung4.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch für Ansprüche des Dritten gegen den Schuldner, dessen Leistung angefochten ist. Eine Ausnahme ist nur für den Einzelfall angenommen worden, dass dem Dritten im maßgeblichen Zeitpunkt eine werthaltige Forderung gegen den Schuldner zusteht, auf die der Zuwendungsempfänger im Vollstreckungsweg – anfechtungsfrei – hätte zurückgreifen können5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2010 – IX ZR 186/08
- Ergänzung zu BGH, Urteil vom 19.11.2009 – IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 f[↩]
- BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urteile vom 06.12.2007 – IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, 233; vom 22.10.2009 – IX ZR 182/08, ZInsO 2009, 2241 Rn. 8; vom 19.11.2009 – IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37; und vom 27.04.2010 – IX ZR 122/09[↩]
- BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH, Urteile vom 30.03.2006 – IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 959 Rn. 15; vom 01.06.2006 – IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12; und vom 22.10.2009 – IX ZR 182/08, ZInsO 2009, 2241 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 22.10.2009, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, aaO, S. 37 f.[↩]











