Zahlungklage auf künftige Nutzungsentschädigung – und der Streitwert

Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung des Mietobjekts bestimmt sich in Hamburg gemäß § 48 Abs.1 GKG i.V.m.§ 3 ZPO auf das 12-fache der künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung.

Zahlungklage auf künftige Nutzungsentschädigung – und der Streitwert

Mit der ganz herrschenden Meinung geht auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung – anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird – gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat1.

Für die Bestimmung des Streitwerts ist allein das Interesse des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung bis zur tatsächlichen Räumung maßgebend. Jedoch ist nicht nur davon auszugehen, dass im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg eine Vollstreckung in aller Regel in längstens sechs Monaten möglich ist. Hinzuzurechnen ist vielmehr noch die voraussichtliche Dauer des Erkenntnisverfahrens bis zu einem vollstreckbaren Vollstreckungstitel, die in der Regel mit sechs Monaten anzusetzen ist. Insgesamt ist daher auch in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich eine Zeitspanne von 12 Monaten anzunehmen2.

Die grundsätzliche Berücksichtigung eines Nutzungswertes von 12 Monaten entspricht auch der in § 41 Abs. 2 S. 2 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Die seit dem 01.05.2013 geltende Bestimmung des § 272 Abs. 4 ZPO gibt jedenfalls derzeit noch keinen Anlass den Streitwert geringer anzusetzen.

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Ein kürzerer Zeitraum könnte nur dann in Betracht kommen, wenn bereits der Klagschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristigere Räumung geschlossen werden kann3. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. April 2016 – 8 W 62/15

  1. vgl. nur OLG Celle MDR 2014, 234 ff m.w.N.[]
  2. ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2009, AZ: 4 W 266/09; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, AZ: 333 T 17/14, OLG Celle, a.a.O; OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214 OLG Stuttgart MDR 2011, 513[]
  3. OLG Stuttgart, a.a.O.[]

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