Zahlungsantrag oder Freihaltungsantrag?

Das Gericht darf keine andere als die verlangte Schadensart zuerken-nen. Der Anspruch auf Ersatz von auf ein zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenes Darlehen gezahlten Zinsen und der Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Der Freihaltungsanspruch ist als Minus (Weniger) im Anspruch auf Zah-lung enthalten und ist nicht etwa ein Aliud, d.h. etwas qualitativ anderes. Der Übergang von einem Zahlungs- auf ein Freistellungsbegehren stellt eine bloße Beschränkung des Klageantrags i. S. von § 264 Nr. 2 ZPO dar.

Zahlungsantrag oder Freihaltungsantrag?

Der Freihaltungsanspruch ist als Minus (Weniger) im Anspruch auf Zahlung enthalten und ist nicht etwa ein Aliud (etwas qualitativ anderes)1.

So hat auch der Bundesgerichtshof2 erkannt, dass der Freistellungs- wie der Zahlungsanspruch im dortigen Fall – so auch hier – nur unterschiedliche Ausprägungen ein und desselben Anspruchs seien. Auch der erstere beruhe auf der Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz. Der Schädiger schulde Ausgleich wegen der von ihm zu verantwortenden Belastung des Vermögens. Diese Schuld könne, je nach dem ob diese Belastung aus einer Verbindlichkeit oder sonstigen Vermögensnachteilen bestehe, auf Schuldbefreiung oder auf Zahlung gerichtet sein. Dementsprechend habe die Rechtsprechung den Übergang von einem Zahlungs- auf ein Freistellungsbegehren als bloße Beschränkung des Klageantrags i. S. von § 264 Nr. 2 ZPO gewertet. Dann sei umgekehrt der Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch auch nur eine bloße Erweiterung des Klageantrags im Sinne dieser Vorschrift3.

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Stellt sich der Übergang vom Zahlungsanspruch auf einen Freistellungsanspruch aber lediglich als Beschränkung des Klageantrages im Sinne eines Minus statt eines Aliuds dar, so ist dieses Minus im Klageantrag hinsichtlich einer Zahlung bereits enthalten.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. August 2014 – 5 U 4/14

  1. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.1989, 3 UF 274/88, FamRZ 1990, 49; Zöller/Vollkommer, aaO, § 308 Rn. 4; Musielak, ZPO, 11. Aufl.2014, § 308 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Musielak, 4. Aufl.2013, § 308 Rn. 11[]
  2. BGH, Urteil vom 25.11.1993, IX ZR 51/93, NJW 1994, 944[]
  3. BGH a. a. O.[]