Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden.
Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten1.
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO2. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet3.
Im hier entschiedenen Streitfall ging der Bundesgerichtshof infolge einer Zahlungseinstellung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO):
Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen4. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen5. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus6. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen7. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist8. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen9. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann10.
Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden11. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H.12. Dafür kann auch ein Vortrag ausreichend sein, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber schon auf der Grundlage von Beweisanzeichen zulässt13. Es obliegt dann dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist14.
Nach diesen Maßstäben rechtfertigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die festgestellten Beweisanzeichen die Annahme einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) des Schuldners:
Im Streitfall bestanden bereits im Zeitpunkt der ersten von dem Schuldner zugunsten des beklagten Landes bewirkten Zahlung mit Rücksicht auf die Forderung der B. in Höhe von 118.348,51 € sowie die Forderung des L. über 1.260 € beträchtliche Zahlungsrückstände, die der Schuldner bis zu der Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen hat. Bereits dieser Umstand begründet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts regelmäßig ein Indiz für eine Zahlungseinstellung9. Auch wenn lediglich zwei Forderungen offenstanden, fällt bei der Bewertung ins Gewicht, dass allein die Forderung der B. über 118.348,51 € mit Rücksicht auf den Umfang des Geschäftsbetriebs des Schuldners einen maßgeblichen Betrag ausmachte. Die jahrelange Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung15.
Auch ist für den Bundesgerichtshof ein zusätzliches Indiz für eine Zahlungseinstellung aus der Nichtzahlung sowie der schleppenden Zahlung von Steuerforderungen durch den Schuldner herzuleiten16. Ferner hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung auch seiner sonstigen Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte17. Die sich immer wieder erneuernden Forderungsrückstände widerlegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass kein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen war und es sich um lediglich geringfügige Liquiditätslücken handelte18.
Schließlich hat das Berufungsgericht verkannt, dass die gegen den Schuldner betriebenen verschiedenen Vollstreckungsverfahren ebenfalls die Schlussfolgerung der Zahlungseinstellung nahelegen19. Angesichts seiner schlechten finanziellen Lage manifestierte sich ein Indiz für eine Zahlungseinstellung des Schuldners zudem in dem Umstand, dass ein von ihm hingegebener Scheck mangels Deckung von seiner Bank nicht eingelöst wurde20. Ferner gestattet die vom Schuldner wegen Steuerverbindlichkeiten von 87.282,48 € am 10.12. 2002 mit dem Finanzamt geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung den Schluss auf die Zahlungseinstellung21. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Steuerforderungen erst nach Abschluss der Stundungsvereinbarung fällig wurden. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit zu ihrer Zahlung außerstande sah und deshalb vorsorglich mit dem Finanzamt eine Stundungsvereinbarung getroffen hat.
Verwirklichen sich mehrere gewichtige Beweisanzeichen, ermöglicht dies die Bewertung, dass eine Zahlungseinstellung vorliegt22. In dieser Weise verhält es sich auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen im Streitfall.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10
- BGH, Urteil vom 13.04.2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 194 Rn. 14 mwN; vom 20.12. 2007 – IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 19 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6[↩]
- BGH, Urteil vom 20.11.2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28; vom 21.06.2007 – IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27[↩]
- BGH, Urteil vom 20.11.2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f[↩]
- BGH, Urteil vom 21.06.2007 – IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 28[↩]
- BGH, Urteil vom 21.06.2007, aaO Rn. 29; vom 20.12. 2007 – IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 21.06.2007, aaO Rn. 29; Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 42[↩]
- BGH, Urteil vom 20.11.2001- IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; vgl. Urteil vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; HKInsO/Kirchhof, 5. Aufl., § 17 Rn. 30, 45; FKInsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 17 Rn. 42 in Verbindung mit § 14 Rn. 124; HmbKommInsO/Schröder, 3. Aufl., § 17 Rn. 29; Jaeger/Müller, InsO, § 17 Rn. 31, 32[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; aA wohl Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 17 Rn. 31[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010[↩]
- BGH, Urteil vom 11.07.1991 – IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1015[↩]
- BGH, Urteil vom 20.11.2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; vom 10.07.2003 – IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24[↩]
- BGH, Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; Beschluss vom 24.04.2008 – II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 6[↩]
- vgl. MünchKomm-InsO/Eilenberger, 2. Aufl. § 17 Rn. 30[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vom 11.02.2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14[↩]
- vgl. HKInsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 37[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2001 – IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182[↩]
- Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 2 Rn. 13[↩]










