Zeugnisverweigerungsrecht wegen eines drohenden Vermögensschaden – und seine Grenzen

Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 Nr. 1 ZPO besteht nicht hinsichtlich solcher Angaben, die der Zeuge in seinem späteren Aktivprozess in Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast von sich aus wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen müsste, und solcher Umstände, deren Vorliegen die Gegenpartei behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechendem Vortrag im Prozess gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müsste.

Zeugnisverweigerungsrecht wegen eines drohenden Vermögensschaden – und seine Grenzen

Nach § 384 Nr. 1 ZPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht über Fragen, deren Beantwortung ua. dem Zeugen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Der vermögensrechtliche Schaden für den Zeugen muss eine unmittelbare Folge der Beantwortung der Frage sein1. Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung einer Frage die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Zeugen als Schuldner, Mitschuldner, Bürge, Regressschuldner etc. begründet oder die Durchsetzung einer schon bestehenden Verpflichtung durch das Beweismittel der Aussage erleichtert werden könnte2. Der durch § 384 Nr. 1 ZPO vermittelte Schutz vor den nachteiligen Folgen einer wahrheitsgemäßen Aussage schließt ein Zeugnisverweigerungsrecht auch dann nicht von vornherein aus, wenn durch die Aussage die Durchsetzung eines eigenen Anspruchs des Zeugen erschwert werden könnte. Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Zeuge durch seine Aussage dem Anspruchsgegner bisher unbekannte und von diesem vorzubringende rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen offenbaren müsste.

Ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel darf der – grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht unterstehende – Zeuge nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden3. In dem Konflikt des Zeugen zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht und der Gefahr einer eigenen Belastung wird dem Zeugen durch § 384 Nr. 1 ZPO das Recht eingeräumt, bestimmte Aussagen zu verweigern. Niemand soll aus seiner Zeugnispflicht zu selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden4. Dem trägt die Bestimmung des § 384 ZPO Rechnung, die den Schutz des Zeugen vor nachteiligen Folgen seiner eigenen wahrheitsgemäßen Aussage bezweckt. Der Zeuge muss seine vermögensrechtlichen Interessen denen der beweisführenden Partei nicht unterordnen5. Eine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht selbst für die Parteien des Rechtsstreits nicht. Die ZPO kennt keine – über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substanziierten Bestreiten hinausgehende – Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindert den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen6. Nach Treu und Glauben können Auskunftsansprüche bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf7. Dies muss erst recht für einen außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses und der daran anknüpfenden Erklärungspflicht der Parteien (§ 138 Abs. 2 ZPO) stehenden Dritten gelten, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit er materiell-rechtlich in Beziehung zu dem streitigen Rechtsverhältnis steht5.

Die drohende Nichtrealisierung einer – ungeachtet des Vorliegens rechtshindernder oder rechtsvernichtender Einwendungen – ihren Anspruchsvoraussetzungen nach bereits nicht bestehenden Forderung kommt demgegenüber nicht als ein vermögensrechtlicher Schaden in Betracht, der mit einer Zeugenaussage unmittelbar iSv. § 384 Nr. 1 ZPO in Zusammenhang steht. Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 Nr. 1 ZPO schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur Zeugenaussage nicht hinsichtlich solcher Angaben aus, die der Zeuge in einem späteren Rechtsstreit in Erfüllung seiner Darlegungslast von sich aus wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen müsste. Entsprechendes gilt für Umstände, deren Vorliegen die Gegenseite behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechendem Vortrag im Prozess gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müsste. In diesen Fällen ist nicht die Zeugenaussage unmittelbar kausal für die erschwerte Durchsetzung der Forderung, sondern die allgemein zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. August 2017 – 9 AZB 39/17

  1. Saarländisches OLG 22.04.2014 – 4 W 3/14, zu II 1 a der Gründe; Stein/Jonas/Berger ZPO 23. Aufl. § 384 Rn. 3; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 384 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Damrau 5. Aufl. § 384 Rn. 7[]
  2. vgl. BGH 26.10.2006 – III ZB 2/06, Rn. 7; Stein/Jonas/Berger aaO; Zöller/Greger aaO[]
  3. BVerfG 25.01.2007 – 2 BvR 26/07, Rn. 16, BVerfGK 10, 216[]
  4. BVerfG 15.06.1992 – 1 BvR 1047/90; BGH 26.10.2006 – III ZB 2/06, Rn. 7[]
  5. BGH 26.10.2006 – III ZB 2/06 – aaO[][]
  6. BAG 1.12 2004 – 5 AZR 664/03, zu II 1 a der Gründe, BAGE 113, 55[]
  7. BAG 1.12 2004 – 5 AZR 664/03, zu II 1 b und c der Gründe, aaO[]