Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen, wenn ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst1.

Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden:
- Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen.
- Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht – auch im Hinblick auf ihre Entstehung – gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung.
Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – IX ZR 60/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2009 – IX ZR 188/08, Rn. 2; vom 30.01.2013 – IX ZR 204/09, Rn. 1[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZB 39/06, VersR 2007, 1288 Rn. 9[↩]
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