Anders denn als Angeklagter im Strafverfahren unterliegt der Beklagte als Partei im Zivilprozess jedoch grundsätzlich der Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) und hat der ihn treffenden Darlegungslast zu genügen, um in erheblicher Weise zu bestreiten (§ 138 II, III ZPO). Auch wenn das Strafverfahren gegen den Beklagten noch nicht abgeschlossen werden konnte, entbindet es diesen nicht von der zivilprozessualen Wahrheitspflicht. Insbesondere ist der strafprozessuale Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ durch § 138 ZPO nicht verletzt. Noch so zentrale strafprozessuale Grundsätze dispensieren selbst bei Zeitgleichheit des Straf- und Zivilprozesses nicht von der Beachtung zentraler zivilprozessualer Grundsätze.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. November.2008 – 6 O 36/05