Zivilrecht im September 2015

Das war das Zivilrecht im August 2015:

Zwangsversteigerung: Widerspruch gegen den Teilungsplan – und die Monatsfrist

Einem nicht vollstreckbaren Anspruch kann der Schuldner wie jeder andere Beteiligte widersprechen (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn.06.1). Wird der Widerspruch im Verteilungstermin nicht erledigt (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 Satz 3 ZPO), hat eine Erledigung als Vollstreckungsgegenklage nur dann zu erfolgen, wenn sich der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch richtet (§ 115 Abs. 3 ZVG). Hat das Vollstreckungsgericht dagegen – wie im hier entschiedenen Fall – keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Anspruch ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt, hat es davon auszugehen, dass der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO zu behandeln ist1.

Das Vollstreckungsgericht ist berechtigt, den Teilungsplan zur Ausführung zu bringen, wenn der Schuldner nicht fristgerecht die Erhebung der Widerspruchsklage nachweist. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss der Widersprechende ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb der gesetzlichen (und gemäß § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbaren) Monatsfrist, wird die Ausführung des Verteilungsplanes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Monatsfrist bezieht sich daher nicht auf die Klageerhebung als solche, sondern auf deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht2.

Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners dem Gericht lediglich unter Beifügung einer einfachen Kopie der Klageschrift und des Belegs über die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mitgeteilt, er habe Klage eingereicht. Dies reicht als Nachweis nicht aus.

Innerhalb der Frist nachzuweisen sind die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung der Widerspruchsklage durch das Gericht. Zu Letzterem gehört insbesondere die Einzahlung des Kostenvorschusses (bzw. die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe). Dagegen muss, obwohl in § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Klageerhebung die Rede ist, die hierfür erforderliche (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO) Zustellung der Klage als solche nicht innerhalb der Frist nachgewiesen werden. Weil diese von Amts wegen unverzüglich erfolgen muss (§ 271 Abs. 1 ZPO), genügt es, wenn der Widersprechende nachweist, die Voraussetzungen für die Zustellung geschaffen zu haben3.

Welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, wird in § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings nicht näher geregelt.

Häufig wird ausgeführt, der Nachweis könne schriftlich (§§ 130 ff. ZPO) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen4. Dies besagt allerdings nichts über die maßgebliche Frage, mit welchen Beweismitteln der Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat. Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Rechtsprechung zu dem fristgerechten Nachweis der Klageerhebung gemäß § 189 InsO (als Voraussetzung für die Berücksichtigung bestrittener Forderungen im Insolvenzverfahren) ist auf die Auslegung von § 878 ZPO nicht ohne weiteres übertragbar. Denn der in § 189 InsO vorgesehene Nachweis ist nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erbringen5.

Für den Nachweis im Sinne von § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird im Hinblick auf die Klageeinreichung eine Eingangsbestätigung des Prozessgerichts oder die Bezugnahme auf dessen Akten als ausreichend angesehen6, letzteres jedenfalls dann, wenn das Prozessgericht und das Vollstreckungsgericht demselben Amtsgericht angehören7. Teilweise wird auch die Bezugnahme auf die Prozessakten des übergeordneten Landgerichts als ausreichend erachtet8.

Richtigerweise muss der Nachweis mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung erbracht werden9. Hinsichtlich der Klageeinreichung sind sowohl die Fertigung der Klageschrift als auch deren Eingang bei Gericht nachzuweisen.

Die Fertigung der Klageschrift (bzw. die Erhebung der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle) kann durch die Vorlage einer Abschrift nachgewiesen werden. Diese muss allerdings mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk versehen sein, um dem Gericht die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen10, oder von einer zuständigen Stelle beglaubigt worden sein. Darüber hinaus muss der Eingang der Klage bei Gericht durch eine Eingangsbestätigung des Prozessgerichts nachgewiesen werden.

Der Nachweis der Klageeinreichung kann ferner durch die bloße Bezugnahme auf die Akten des Prozessgerichts erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Amtsgericht oder das ihm übergeordnete Landgericht zuständiges Prozessgericht ist (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 879 ZPO). Voraussetzung ist jedoch, dass das genaue Aktenzeichen angegeben wird11. Denn der Nachweis ist maßgeblich für das weitere Verfahren des Vollstreckungsgerichts2, und es obliegt dem Widersprechenden, das Gericht in die Lage zu versetzen, sich schnelle Gewissheit (unter anderem) über die Klageeinreichung zu verschaffen, ohne zunächst gerichtsinterne Nachforschungen über den Verbleib der Klageschrift anstellen zu müssen. Enthält die Akte die erforderlichen Unterlagen, reicht schon die fristgerechte Angabe des Aktenzeichens als Nachweis aus.

Daran gemessen hat hier der Schuldner die Klageeinreichung nicht innerhalb der Frist nachgewiesen; ob die Voraussetzungen für die Zustellung nachgewiesen worden sind, kann dahinstehen. Die Übersendung einer einfachen Klagedurchschrift mit dem anwaltlichen Hinweis, Klage eingereicht zu haben, beweist nicht den Eingang der Klage bei Gericht. Zudem fehlt ein Beglaubigungsvermerk des Verfahrensbevollmächtigten. Ebenso wenig ist hierin eine ausreichende Bezugnahme auf die Prozessakten zu sehen, da es an der Mitteilung des Aktenzeichens fehlt. Letzteres ist – wie sich aus den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftstücken ergibt – erst mit Schriftsatz vom 26.03.2012 und damit nach Fristablauf mitgeteilt worden. Ob eine anwaltliche eidesstattliche Versicherung des Inhalts ausreichen kann, die Klage persönlich bei Gericht eingereicht zu haben12, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Versicherung nicht abgegeben worden ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2015 – V ZB 160/14

  1. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn.06.1[]
  2. vgl. RGZ 99, 202, 205[][]
  3. vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 5.9; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 878 Rn. 7[]
  4. so etwa Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 878 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 878 Rn. 8; Becker in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 878 Rn. 2; Hk-ZPO/Kindl, 6. Aufl., § 878 Rn. 3[]
  5. zu den insoweit maßgeblichen Anforderungen ausführlich BGH, Beschluss vom 13.09.2012 – IX ZB 143/11, NJW-RR 2012, 1397 f.[]
  6. Löhnig/Hannemann, ZVG, § 115 Rn. 30; Hintzen in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 115 Rn. 29; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 115 Rn. 34[]
  7. mit dieser Einschränkung Becker in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 878 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 878 Rn. 8; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 878 Rn. 4[]
  8. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 5.9; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 115 Rn. 34[]
  9. zutreffend Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 5.9[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2012 – II ZB 23/11, NJW 2012, 1738 Rn. 9[]
  11. zutreffend Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 878 Rn. 8[]
  12. vgl. AG Hannover, Rpfleger 1993, 296 f.; ablehnend Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 5.9[]

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