Zuerkennung einer anderen als der verlangten Schadensart – und die Probleme in der Berufung

Das Gericht darf keine andere als die verlangte Schadensart zuerken-nen. Der Anspruch auf Ersatz von auf ein zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenes Darlehen gezahlten Zinsen und der Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Wird dem Kläger mit dem von dem Beklagten angefochtenen Urteil mehr zugesprochen als er im ersten Rechtszug beantragt hat, macht er sich mit seinem Berufungsantrag, das Rechtsmittel zurückzuweisen, die gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Entscheidung regelmäßig zu eigen, worin eine (noch in der Berufungsinstanz mögliche) Klageerweiterung liegt.

Zuerkennung einer anderen als der verlangten Schadensart – und die Probleme in der Berufung

Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht darf nur über den zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand entscheiden1.

Das Gericht darf einen Anspruch, den es für unbegründet hält, nicht durch einen anderen ersetzen, den es für begründet hält, der aber einen anderen Streitgegenstand hat und damit nicht Gegenstand der Klage ist2. Insbesondere darf das Gericht keine andere als die verlangte Schadensart zuerkennen3.

Der Kläger, dem unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr zugesprochen wurde, als er im ersten Rechtszug beantragt hat, macht sich mit dem Antrag, das Rechtsmittel zurückzuweisen, die gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Entscheidung regelmäßig zu eigen, worin eine4 Klageerweiterung liegt5.

Weiterlesen:
Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage - und die Beschwer

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. August 2014 – 5 U 4/14

  1. BGH, Urteil vom 03.04.2003, I ZR 1/01 43, BGHZ 154, 342; Urteil vom 29.06.2006, I ZR 235/03 16, BGHZ 168, 179[]
  2. BGH, Urteil vom 03.04.2003, I ZR 1/01 44, BGHZ 154, 342; Urteil vom 29.06.2006, I ZR 235/03 16, BGHZ 168, 179[]
  3. BGH, Urteil vom 11.11.1993, IX ZR 229/92 9, NJW 1994, 442[]
  4. noch in der Berufungsinstanz mögliche[]
  5. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl.2014, § 308 Rn. 7[]