Zulässigkeit eines Zwischenurteil über den Grund

Ein Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht.

Zulässigkeit eines Zwischenurteil über den Grund

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Klageforderung unschlüssig ist.

Das gilt auch dann, wenn der klagenden Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben wird, weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihren Klageanspruch mit ausreichendem tatsächlichen Vorbringen zu unterlegen1.

Dies trifft auch für die derzeit noch fehlende Substantiierung der Klageforderung zu.

  1. BGH, Urteil vom 14.03.2008 – V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 10[]
Weiterlesen:
Die ungefähr zu kleine Wohnung