Zulassung der Rechtsbeschwerde – durch den Einzelrichter

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat.

Zulassung der Rechtsbeschwerde – durch den Einzelrichter

An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden1.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet; die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist.

Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen.

Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten2.

Nach Zurückverweisung wird der Einzelrichter die Sache der Kammer zu übertragen haben, wenn er der Rechtssache nach erneuter Prüfung weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verurteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären3.

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Kein Sachantrag - und trotzdem keine Säumnis?

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2020 – IV ZB 11/20

  1. BGH, Beschlüsse vom 19.08.2014 – VI ZB 17/13, NJW 2014, 3520 Rn. 4; vom 13.07.2004 – VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717 unter – I 1 5]; vgl. auch Zöller/Althammer, ZPO 33. Aufl. § 91a Rn. 29; Zöller/Heßler aaO § 574 Rn. 9[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.05.2020 – IX ZB 56/19, WM 2020, 1077 Rn. 3; vom 19.08.2014 aaO Rn. 5; vom 13.07.2004 aaO Rn. 6; vgl. auch Zöller/Heßler aaO § 574 Rn. 9[]
  3. BGH, Urteil vom 18.04.2013 – III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 13; Beschlüsse vom 07.02.2018 – VII ZB 28/17 10; vom 28.10.2008 – VIII ZB 28/08, NJW -RR 2009, 422 5; Zöller/Althammer, ZPO 33. Aufl. § 91a Rn. 27[]