Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund einer im Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.

Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in den Tenor des Beschlusses aufgenommen hat, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt1.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie von der Einzelrichterin ausgesprochen worden ist. Diese hätte bei Annahme eines Zulassungsgrunds das Verfahren zwar gemäß § 568 Satz 2 ZPO der mit drei Mitgliedern besetzten Kammer übertragen müssen. Sie hat sich mithin ihre Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt und das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber gleichwohl gebunden2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2022 – I ZB 30/21