Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht

Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre.

Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht

Haben sich die Vorinstanzen – bei ihrem Ausgangspunkt konsequent aber unzutreffend – mit den geltend gemachten Ansprüchen nicht inhaltlich befasst und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.

Der Beschluss des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Die Sache ist hier zur neuen Verhandlung und Entscheidung nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, sondern an das Landgericht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof bislang für den Fall anerkannt, dass das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung die Sache an das Landgericht zurückverweisen müsste1. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht nach geltendem Recht zwar nicht mehr. Die Zurückverweisung stünde nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts. Das Revisionsgericht kann die Sache aber unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre. So liegt es hier. Der Kläger hat die Zurückverweisung an das Landgericht schon im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof beantragt. Die Beklagten haben nicht auf einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bestanden und nichts dafür vorgebracht, was es rechtfertigen würde, dem Kläger die erste Tatsacheninstanz zu nehmen. Dann ist es ermessengerecht, wenn das Revisionsgericht die Sache unmittelbar an das Landgericht zurückverweist. Von dieser Möglichkeit macht der Bundesgerichtshof Gebrauch.

Weiterlesen:
Beweiswürdigung und Erörterungsmangel

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2015 – V ZR 120/

  1. BGH, Urteil vom 24.09.1998 – IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333[]