Bei der Ausübung des ihm in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, hat das Berufungsgericht in Erwägung zu ziehen, dass die Zurückverweisung an die Vorinstanz in aller Regel zu einer weiteren Verzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits.

Ebenso in die Erwägung einzubeziehen ist, wenn dies zudem zur Aufspaltung des Rechtsstreits führt und den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen können1.
Da die Beweisaufnahme und Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich dem Berufungsgericht obliegen, ist die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen für die Parteien führte als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2014 – IV ZR 8/13