Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffsund Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen1.

Das Berufungsgericht muss auch nicht gemäß § 139 ZPO zusätzlich darauf hinweisen, dass das „Entscheidungsprogramm“ des wiedereröffneten Berufungsverfahrens durch das vorangegangene Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs in keiner Weise vorgezeichnet sei und es keine Bindung des Berufungsgerichts dahin gebe, dass es jetzt (hier:) nur noch die Feststellungen zu den sonstigen Voraussetzungen des Mieterhöhungsverlangens zu treffen habe.
Dass das Berufungsgericht auch nach der Zurückverweisung eines Rechtsstreits neue Angriffsund Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen darf, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung2. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 531 Abs. 2 ZPO, der keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Stadien des Berufungsverfahrens trifft.
Vor diesem Hintergrund war im hier entschiedenen Fall weder der Bundesgerichtshof gehalten, in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Revisionsurteil vom 31.05.20173 auf diesen Gesichtspunkt gesondert einzugehen, noch das Berufungsgericht verpflichtet, der Klägerin einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht dem Klägervertreter ausweislich des Verhandlungsprotokolls unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass es das neue Beklagtenvorbringen zur tatsächlichen Wohnungsgröße berücksichtigen werde und die Klägerin nunmehr Beweis für die von ihr behauptete Wohnfläche anzutreten habe. Es hat also für alle Prozessbeteiligten erkennbar gerade nicht beabsichtigt, allein noch Feststellungen zu den sonstigen Voraussetzungen des Mieterhöhungsverlangens zu treffen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2019 – VIII ZR 255/17
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.04.2004 – V ZR 107/03, NJW 2004, 2382 unter – II 4 a; Beschluss vom 23.08.2016 – VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn.19[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteil vom 02.04.2004 – V ZR 107/03, NJW 2004, 2382 unter – II 4 a; BGH, Beschluss vom 23.08.2016 – VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 31.05.2017 – VIII ZR 181/16, aaO[↩]