Ein Berufungsgericht verletzt mit einem Beschluss über die Zurückweisung der Berufung das Recht des Berufungsklägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, wenn es durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Zugang des Beschwerdeführers zur Revisionsinstanz unzumutbar eingeschränkt. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwa dann der Fall, wenn der Bundesgerichtshofs zu der maßgeblichen Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zuvor bereits ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt hat.
Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG1.
Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen2. Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden3.
Diese Grundsätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt4.
In dem aktuell vom Bundesverfassungsgericht enschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht Bamberg nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt:
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des hier maßgebenden § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind4.
Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts war eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage entscheidungserheblich, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung in materiellrechtlicher Hinsicht darauf gestützt, dass bei einem in das Handelsregister eingetragenen Kommanditisten im Verhältnis zu den außenstehenden Gläubigern der Gesellschaft das Haustürwiderrufsgesetz auf dessen Beitrittserklärung von vornherein nicht anwendbar sei. Es hat damit für diese hier erhebliche Frage einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, der in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann, und bei seiner Entscheidung insoweit auch nicht etwa auf besondere Umstände des Einzelfalls abgehoben.
Diese – als Bundesrecht revisible und damit klärungsfähige – Rechtsfrage war und ist auch klärungsbedürftig. Insoweit verweist die Verfassungsbeschwerde zwar nicht auf einen in Rechtsprechung oder Schrifttum bestehenden Streit über die vom Oberlandesgericht als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage. Deren Klärungsbedürftigkeit ergibt sich aber schon daraus, dass der Bundesgerichtshof selbst in seinem Vorlagebeschluss diese Rechtsfrage als von seinem Vorabentscheidungsersuchen umfasst erachtet hat. Zwar betrifft der Rechtsstreit, der dem vom Bundesgerichtshof eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt, nur die Geltendmachung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen einen ihrer vormaligen Gesellschafter, nachdem dieser seine Mitgliedschaft fristlos gekündigt und seine Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hatte. Es geht dort also um vertragliche Ansprüche des gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnisses. In seiner Begründung für die Vorlagefragen verweist der Bundesgerichtshof aber darauf, dass sich dasselbe Problem auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften stellen könne. Dieser Hinweis auf eine gleichartige Fragestellung bei einer Kommanditgesellschaft wäre nicht erklärlich, wenn der Bundesgerichtshof davon ausginge, dass die Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister zu einer grundlegend anderen Beurteilung der Rechtslage führen würde. Ob die Vergleichbarkeit der Rechtslage in Bezug auf einen schlicht-bürgerlichen Gesellschafter einerseits sowie einen eingetragenen Kommanditisten andererseits nur für das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gelten soll oder ob im Hinblick auf das Haustürwiderrufsgesetz hier nur eine einheitliche Anwendung im Innen- wie auch im Außenverhältnis in Betracht kommt, lässt sich den Gründen des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs zwar nicht eindeutig entnehmen. Die mehrfache gemeinsame Erwähnung der Interessen der Mitgesellschafter sowie der Gläubiger in Abgrenzung zu den Interessen des ausscheidenswilligen Gesellschafters belegt indes, dass der Bundesgerichtshof zumindest die Möglichkeit einheitlicher Rechtsfolgen für das Innen- und Außenverhältnis erwägt. Dennoch hat sich das Oberlandesgericht in Kenntnis der aktuellen Bedeutung dieser Rechtsfrage – die zudem über den Einzelfall hinaus von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite ist – dahingehend festgelegt, dass eine Erstreckung der Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes auf die Außenhaftung eines Kommanditisten nicht in Betracht komme.
Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass das Oberlandesgericht überdies bereits zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme zum Hinweisbeschluss (nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Kenntnis davon haben musste, dass dem Bundesgerichtshof in einem Parallelfall zum hiesigen Ausgangsverfahren die dort zugelassene Revision zur Entscheidung vorliegt. In jenem Verfahren geht es – wie hier – um die grundsätzliche Frage, ob nach einem wirksamen Widerruf im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes die Außenhaftung des widerrufenden Gesellschafters und Kommanditisten gegenüber den Gläubigern bestehen bleibt. Jenes Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof, wie dessen eingeholter Stellungnahme zu entnehmen ist, durch Beschluss vom 26. November 2008 im Hinblick auf das vor dem Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt. Durch diese Entscheidung, die mehr als drei Monate vor dem hier angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts ergangen war, hat der Bundesgerichtshof nochmals verdeutlicht, dass er auf Grundlage der Richtlinie 85/577/EWG nicht nur für die Innenhaftung eines Kommanditisten eine Neubewertung der bisherigen Rechtslage erwägt, sondern dass er gleichartige Rechtsfolgen auch im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft in Betracht zieht.
Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hier in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verneint. Es hätte vielmehr zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs die Frage der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auch für die Außenhaftung eines Kommanditisten unabweisbar als klärungsbedürftig aufzeigte. Eine Entscheidung durch Beschluss kam dann aber nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hätte – sofern es nicht wie andere Berufungsgerichte den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem dort anhängigen Revisionsverfahren aussetzen wollte – durch Urteil und unter Zulassung der Revision (gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) entscheiden müssen.
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, da das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung gestützt hat. Auch kann derzeit nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt5. Allein die – im Hinblick auf die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak6 denkbare – Möglichkeit, dass der Europäische Gerichtshof – und ihm später folgend der Bundesgerichtshof – den materiellrechtlichen Standpunkt des Oberlandesgerichts bestätigen könnte, ändert nichts daran, dass das Oberlandesgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung von der prozessrechtlichen Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO keinen Gebrauch machen durfte. Indem es dennoch so verfahren ist, hat es seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Wahrung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht genügt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2010 – 1 BvR 882/09
- vgl. BVerfGE 85, 337, 345; 97, 169, 185[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 54, 277, 291; 89, 381, 390; 107, 395, 401 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 381, 385; 74, 228, 234; 77, 275, 284[↩]
- vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573 m.w.N.[↩][↩]
- vgl. dazu BVerfGE 90, 22, 25 f.[↩]
- vgl. ZIP 2009, S. 1902[↩]











