Gegen die Zurückweisung der Prozesskostenhilfebeschwerde ist die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet.

Hat das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO), ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar1.
In einem Beschluss, mit dem die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung verworfen worden sind, kann die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden, da beide Entscheidungen unanfechtbar sind2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2020 – IX ZB 34/19