Kommt es an einem unbeschrankten Bahnübergang zu einem Unfall zwischen einem Pkw und einem Zug, den der Autofahrer ganz überwiegend selbst verursacht hat, kann er keinen Schadensersatz verlangen. Trotz einer Gefährdungshaftung der Bahngesellschaft hat er den Schaden alleine zu tragen.
So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Autofahrers, der 40 % seines bei einem Unfall mit einem Zug erlittenen Schadens ersetzt verlangt hat, entschieden und gleichzeitig das Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt. Der Kläger versuchte am Morgen des 9. August 2011 mit einem Transporter im Emsland einen mit einem Andreaskreuz gekennzeichneten unbeschrankten Bahnübergang zu überqueren. Dabei kollidierte das vom ihm gesteuerte Fahrzeug mit einem Güterzug der Beklagten mit 30 Waggons. Das Fahrzeug des Klägers wurde von dem Zug ca. 50 m mitgeschleift. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen. Er begehrte im Prozess die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000,00 Euro. Dabei ging der Kläger nicht davon aus, dass die Beklagte die alleinige Haftung am Unfall treffe. Er verlangte vielmehr nur Ersatz in Höhe von 40 % des erlittenen Schadens.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass der Kläger den Unfall ganz überwiegend selbst verursacht habe. Er hätte den Zug erkennen können. Der Kläger hatte eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er vor dem Andreaskreuz hätte halten müssen. Dennoch habe er versucht, unter grober Verletzung des Vorfahrtsrechts des Zuges den Bahnübergang zu passieren.
Ein Verschulden des Zugführers stellte das Oberlandesgericht nicht fest. Dieser habe insbesondere die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit am Bahnübergang von 25 km/h nicht überschritten. Der Zugführer hätte die Geschwindigkeit auch nicht noch weiter reduzieren müssen, weil die Bahnstrecke am Unfallort unübersichtlich ist. Die Bahnstrecke verlaufe hier schnurgerade, der Übergang mit dem Andreaskreuz sei weithin sichtbar und für den Straßenverkehr gelte eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Heranfahrende Fahrzeuge seien deshalb rechtzeitig vor dem überqueren des Bahnübergangs zu erkennen. Sichtbeeinträchtigungen durch hohe Büsche und Bäume, wie vom Kläger behauptet, konnte das Oberlandesgericht, das die Sache am Ort des Geschehens verhandelte, nicht feststellen. Anhand der Aussage der vom Landgericht vernommenen Polizeibeamtin sei auch ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls die Sicht so eingeschränkt gewesen war, dass die Unfallstelle insgesamt als unübersichtlich bezeichnet werden müsste.
Das Oberlandesgericht berücksichtigte zugunsten der Beklagten, dass der Zug ein Pfeifsignal vor dem Überqueren der Unfallstelle gegeben hatte und der Kläger den Bahnübergang gut kannte, da er ihn regelmäßig überquerte. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich dem Risiko bewusst als „Nervenkitzel“ ausgesetzt, bestätigte sich nicht.
In seinem Urteil ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger trotz einer Gefährdungshaftung der Beklagten den Schaden alleine zu tragen hat.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19. Juni 2014 – 1 U 113/13











