Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Eine allein auf diese Rüge gegründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn ein Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulässig1.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob eine Zuständigkeitsprüfung durch das Berufungsgericht und/oder den Bundesgerichtshof ausnahmsweise dann stattzufinden hat, wenn die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs oder des Berufungsgerichts über die Zuständigkeitsfrage auf Willkür oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht und aus diesem Grund ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO nicht bindend wäre2.
Auch Verweisungsbeschlüsse, die auf Verfahrensmängeln beruhen und deshalb rechtsfehlerhaft sind, sind grundsätzlich wirksam. Ausnahmen gelten bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör3, die vorliegend im Hinblick auf die erteilten Hinweise nicht gegeben ist4.
Im hier entschiedenen Fall lag darüber hinaus ein Willkürverstoß durch das verweisende Landgericht Hamburg schon deswegen nicht vor, weil eine Sachentscheidung über die Klage nur durch das Landgericht Bremen, an das verwiesen worden war, möglich war.
Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nach § 513 Abs. 2 ZPO gehindert, die Zuständigkeit des Landgerichts zu prüfen, ist daher nicht willkürlich. Sie entspricht vielmehr Sinn und Zweck der genannten Vorschrift; diese will verhindern, dass ein in der unteren Instanz erarbeitetes Sachurteil allein wegen deren fehlender Zuständigkeit hinfällig wird5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2018 – IX ZB 66/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.12 2004 – IX ZB 24/04, NZI 2005, 184[↩]
- vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 17.03.2015 – VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.1990 – XII ARZ 26/90, NJW-RR 1990, 1282[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.1990, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2013 – V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 6[↩]