Der Amtsgerichtsvollzieher ist nicht berechtigt eine Gebühr und Auslagenpauschale für die persönliche Zustellung der Eintragungsbekanntmachung im Schuldnerverzeichnis zu erheben, da die Zustellung nicht auf Betreiben der Partei erfolgt. Die Zustellung der Eintragungsbekanntmachung ist gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO im Parteibetrieb weder zulässig noch vorgeschrieben, sie hat deshalb von Amts wegen zu erfolgen (§ 166 Abs. 2 ZPO). Das Wegegeld ist allerdings zu erheben, weil dies nach dem Gesetz notwendigerweise entsteht.

Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO kann keine Gebühr gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10, 00 nebst anteilig hierauf entfallender Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG angesetzt werden.
Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist keine Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO), für die allein Gebühren gemäß KV 100 zum GVKostG angesetzt werden können. Zwar wird die Auffassung vertreten dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine Zustellung im Parteibetrieb handele, für die diese Gebühren anzusetzen sind1. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handelt sich um eine Zustellung von Amts wegen2, für die keine Zustellungsgebühr erhoben wird (Nr. 10 DB-GvKostG).
Ein Schriftstück ist nur dann im Parteibetrieb zuzustellen, wenn dies im Einzelfall zugelassen oder vorgeschrieben ist (§ 191 ZPO). An einer gesetzlichen Regelung, nach der eine Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb zulässig oder vorgeschrieben wäre, fehlt es hier jedoch. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien enthalten nähere Bestimmungen oder Ausführungen zu der Frage, nach welchen Normen die Zustellung der Eintragungsbekanntmachung nach § 882 c Abs. 2 ZPO erfolgen soll3. Schon danach hat die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen. Denn Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Amtsgericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 166 Abs. 2 ZPO).
Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Eintragungsanordnung dient nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, der dem Amtsgerichtsvollzieher den Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt hat und der die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis dient dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtverkehrs4, der vor einem Schuldner gewarnt werden muss, der einen titulierten Anspruch nicht erfüllt5. Dem entspricht es, dass der Amtsgerichtsvollzieher die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis von Amts wegen anzuordnen hat (§ 882 c Abs. 1 ZPO). Danach hat aber auch die Zustellung dieser von Amts wegen anzuordnenden Eintragung im Amtsbetrieb zu erfolgen. Darauf weist letztlich auch der Umstand hin, dass in dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 09.12.2014 vorgesehen ist, in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich klarzustellen, dass die Eintragsanordnung von Amts wegen zuzustellen ist.
Aus BT-Drs. 16/10069 S. 27, auf die sich Zöller/Stöber und ihm folgend das AG Darmstadt beziehen, folgt nichts anderes. Soweit es dort zu § 802 f Abs. 4 ZPO heißt, die in dieser Vorschrift geregelte Zustellung habe im Parteibetrieb zu erfolgen, bezieht sich das auf Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802 f Abs. 1 – 3 ZPO, also durchweg um Mitteilungen, deren Zustellung dem Zweck der Zwangsvollstreckung des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers dienen. Dies ist bei der Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anders. Dementsprechend ist auf S. 38 der BT-Drs. 16/10069 zu § 882 c Abs. 2 ZPO auch nicht von einer Zustellung im Parteibetrieb die Rede.
Auch aus dem Querverweis in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO ergibt sich entgegen teilweise vertretener Auffassung6, nichts anderes, weil § 763 ZPO die Frage, ob die Zustellung im Amts- oder Parteibetrieb zu erfolgen hat, nicht regelt. Aus dem Hinweis in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO lässt sich lediglich entnehmen, dass der Amtsgerichtsvollzieher diese Zustellung vorzunehmen hat.
Soweit im Wesentlichen allein aus den Vorschriften über die Ausführung der Amtszustellung einerseits und der Parteizustellung andererseits gefolgert wird, dass die Eintragungsanordnung im Parteibetrieb zuzustellen ist7, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die gesetzlichen Regelungen zu der Frage, wie die Zustellung im Amtsbetrieb und im Parteibetrieb zu erfolgen hat, geben keinen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Dokument im Amtsbetrieb oder im Parteibetrieb zuzustellen ist. § 192 ZPO regelt, dass Zustellungen im Parteibetrieb durch den Amtsgerichtsvollzieher vorzunehmen sind, nicht aber, dass Zustellungen durch den Amtsgerichtsvollzieher jedenfalls Zustellungen im Parteibetrieb sind.
Zu Recht hat der Amtsgerichtsvollzieher allerdings für die Zustellung der Eintragungsanordnung ein Wegegeld nach KV 711 zum GVKostG in Höhe von EUR 3, 25 angesetzt. Der Gläubiger hat als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und damit als Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags entstehen. Diese Pflicht erstreckt sich auf all diejenigen Gebühren und Auslagen, die gemäß dem Gesetz notwendigerweise entstehen. Zu solchen gehört auch die gemäß § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechenden Fällen gesetzlich angeordnete Eintragungsanordnung nebst deren Zustellung. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob diese Zustellung als eine solche von Amts wegen ist oder als eine im Parteibetrieb anzusehen ist. Bei Auslagen wird diesbezüglich in KV 711 zum GVKostG ebenso wenig wie in KV 701 zum GVKostG unterschieden8.
Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 7 M 33/15
- LG Stuttgart, DGVZ 2015, 115, AG Dillenburg, DGVZ 2015, 116; LG Verden, Beschluss vom 11.12.2014, 6 T 124/14; AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 63 M 33244/13; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882 c, Rdn. 6; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154[↩]
- OLG Düsseldorf, DGVZ 2015, 91; LG Mannheim, Beschluss vom 27.04.2015, 10 T 19/15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 882 Rdn. 14[↩]
- Büttner, Ist der Amtsgerichtsvollzieher Prozessgericht im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO?, DGVZ 2013, 123[↩]
- Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 882 b ZPO, Rdn. 1[↩]
- vgl. Musielak, aaO., § 882 c ZPO, Rdn. 4[↩]
- AG Dillenburg, aaO.; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154 ff.[↩]
- Tenner, (K)eine Amtszustellung durch den Amtsgerichtsvollzieher, DGVZ 2015, 31; LG Verden, aaO.[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015; 8 W 480/14[↩]