Auch nach der Änderung der Zustellungsvorschriften durch das Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 ist eine beglaubigte Abschrift der Klage zuzustellen. Die Zustellung einer nicht beglaubigten Kopie reicht nicht aus.

Kopiert die Mitarbeiterin des Anwalts die im Original unterschriebene Klageschrift, und setzt zudem in der Kopie einen Beglaubigungsstempel in den Bereich der kopierten Unterschrift, erfüllt die so hergestellte Kopie nicht die Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift.
Der Zugang einer mit dem Original übereinstimmenden unbeglaubigten Kopie der Klageschrift rechtfertigt grundsätzlich keine Heilung des Zustellungsmangels gemäß 189 ZPO.
Der Mangel der Zustellung – unbeglaubigte Kopie an Stelle einer beglaubigten Abschrift – kann durch rügelose Einlassung gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden, wenn der Beklagte den Mangel des zugestellten Schriftstücks bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können.
Die rügelose Einlassung nach der Zustellung einer nicht beglaubigten Kopie führt zu einer Heilung des Mangels ex nunc. Wenn die Verjährung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, kommt eine rückwirkende Hemmung nicht in Betracht.
Beruht der Zustellungsfehler auf einem schuldhaften Fehler des Anwalts, liegen bei einer späteren Heilung die Voraussetzungen für eine demnächstige Zustellung (§ 167 ZPO) nicht vor. Auf die Frage, ob die Geschäftsstelle bei der Zustellung den Mangel der vom Anwalt hergestellten Abschrift hätte erkennen können, kommt es in diesem Fall nicht an.
Inhaltsübersicht
Zustellung unbeglaubigter Abschriften der Klageschrift[↑]
Zustellungen von Klagedoppeln können keine wirksame Rechtshängigkeit (§ 253 Abs. 1 ZPO) bewirken, wenn keine beglaubigten Abschriften der Klage, sondern nur einfache unbeglaubigte Kopien zugestellt wurden.
Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift ist zwingend erforderlich. Die Zustellung einer unbeglaubigten Kopie ist nicht ausreichend. An den zwingenden Anforderungen für eine wirksame Klagezustellung hat sich durch das zum 01.07.2002 in Kraft getretene Zustellungsreformgesetz nichts geändert. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von § 166 ZPO – anders als nach der Rechtslage bis zum 30.06.2002 – nicht mehr, welche Qualität das jeweils zuzustellende Schriftstück haben muss, damit die Zustellung wirksam ist. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung in § 166 ZPO daran gedacht, dass sich bestimmte Anforderungen des zuzustellenden Schriftstücks aus den prozessualen Regelungen zu den jeweiligen Schriftstücken ergeben können. Dabei ist der Gesetzgeber allerdings davon ausgegangen, dass gemäß § 166 ZPO für zuzustellende Dokumente im Rahmen der Zivilprozessordnung nur eine Zustellung der Urschrift des Dokuments, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift in Betracht kommt1. An die Möglichkeit der Zustellung einer einfachen (nicht beglaubigten) Fotokopie hat der Gesetzgeber hingegen bei der Neufassung von § 166 ZPO nicht gedacht. Entscheidend ist dabei, dass der Zustellungsadressat wegen der mit einer Zustellung verbundenen rechtlichen Wirkung Sicherheit über den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks bekommen muss. Daraus ergibt sich, dass für eine Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – wenn nicht das Original zugestellt wird – nur eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in Betracht kommen können. Bei der von einem Rechtsanwalt angefertigten Klageschrift ist mithin eine beglaubigte Abschrift zwingend erforderlich2.
Eine beglaubigte Abschrift ist dadurch gekennzeichnet, dass derjenige, der die Beglaubigung vornimmt, deren Übereinstimmung mit dem Original durch seine Unterschrift auf dem Schriftstück bestätigt und damit dokumentiert, dass er die Übereinstimmung mit dem Original geprüft hat3.
Die im vorliegenden Verfahren zugestellten Kopien der Klageschrift enthalten hingegen keine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Der Prozessbevollmächtigte hat – unstreitig – die Übereinstimmung von Kopien und Original nach Anfertigung der Kopien auch nicht selbst geprüft. Durch den im Bereich der Unterschrift auf den Klagedoppeln angebrachten blauen Beglaubigungsstempel wurde lediglich der unzutreffende Eindruck erweckt, es sei eine Prüfung der Übereinstimmung und eine Beglaubigung der Richtigkeit durch den Anwalt erfolgt.
Heilung des Zustellungsmangels[↑]
Der Mangel einer ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift wurde vorliegend nicht gemäß § 189 ZPO geheilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die unbeglaubigten Kopien der Klageschrift, welche die Beklagten erhielten, vollständig mit dem Original der Klage übereinstimmten.
Gemäß § 189 ZPO kommt eine Heilung von Zustellungsmängeln in Betracht, wenn der Zustellungsadressat das betreffende Dokument zwar erhalten hat, jedoch unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften. Das bedeutet, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Heilung nur möglich ist, wenn der Empfänger das zuzustellende Dokument bekommen hat. Besteht der Mangel jedoch darin, dass der Adressat das betreffende Dokument überhaupt nicht erhalten hat, oder ein anderes Dokument, kommt eine Heilung nicht in Betracht. Bei der Zustellung einer Klageschrift, durch welche die Rechtshängigkeit begründet werden soll, ist das zuzustellende „Dokument“ eine beglaubigte Abschrift der Klage. Die Zustellung einer unbeglaubigten Kopie der Klageschrift – wie vorliegend – kann hingegen nicht nach § 189 ZPO geheilt werden4. Dass nach § 189 ZPO nur Mängel des Zustellungsvorgangs heilbar sind und nicht solche, die dem zugestellten Schriftstück selbst anhaften, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, in der es heißt: „Sind bei der Ausführung Mängel unterlaufen, soll die Heilung dieser Mängel von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist“5.
Bei der Auslegung von § 189 ZPO ist zudem auf Sinn und Zweck dieser Regelung abzustellen. Eine Heilung kann nur dann in Betracht kommen, wenn – trotz eines formalen Zustellungsmangels – der mit der förmlichen Zustellung verfolgte Zweck im Einzelfall auf andere Weise erreicht wird. Dies ist bei der Zustellung einer unbeglaubigten Kopie – an Stelle einer beglaubigten Abschrift – grundsätzlich nicht der Fall. Denn der Zustellungsakt soll für den Empfänger gewährleisten, dass er sichere Kenntnis über den Inhalt des Schriftstücks erhält.6 Wenn nur eine Abschrift zugestellt wird, soll der Beglaubigungsvermerk des Rechtsanwalts oder der Geschäftsstelle des Gerichts dem Empfänger garantieren, dass es zwischen dem zugestellten Schriftstück und dem Original keine inhaltliche Differenz gibt. Dieser Zustellungszweck wird bei der Zustellung einer nicht beglaubigten Abschrift nicht erreicht. Das gilt auch dann, wenn die Abschrift tatsächlich mit dem Original übereinstimmt. Denn es ist dem Empfänger einer unbeglaubigten Kopie nicht zuzumuten, bei einem fehlenden Beglaubigungsvermerk selbst die Übereinstimmung der übermittelten Abschrift mit dem Original durch Einsichtnahme in die Akten zu überprüfen7. Würde man dies anders beurteilen, hätte dies im Ergebnis zur Konsequenz, dass man bei Zustellungen – entgegen den Regelungen in der Prozessordnung – generell auf die Herstellung beglaubigter Abschriften verzichten könnte. Denn die in den meisten Fällen zu vermutende Übereinstimmung von Original und unbeglaubigter Abschrift könnte man in jedem Fall auch nachträglich feststellen.
Schließlich ist auf einen weiteren Gesichtspunkt hinzuweisen, der einer Anwendung von § 189 ZPO entgegensteht. Der Zustellungszweck ist – wie ausgeführt – für den Empfänger erst dann erreicht, wenn er sicher sein kann, dass die Klageschrift im Original und die zugestellte Kopie übereinstimmen. Dieser Zweck könnte – wenn überhaupt – erst dann erreicht werden, wenn die Übereinstimmung von Original und zugestellter Kopie nachträglich (durch eine eigene Überprüfung des Empfängers oder durch eine nachträgliche Überprüfung und Bestätigung durch das Gericht oder durch den Klägervertreter) bestätigt wird. Eine solche Überprüfung und Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung des maßgeblichen Schriftstücks hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden8.
Einer erweiternden Anwendung von § 189 ZPO auf die Zustellung unbeglaubigter Abschriften steht zudem entgegen, dass die Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 189 ZPO seit dem 01.07.2002 in gleicher Weise auch für Zustellungsmängel bei der Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen gilt, durch die Notfristen in Lauf gesetzt werden. Die Rechtsprechung hat – unter Geltung des alten Zustellungsrechts – mehrfach darauf hingewiesen, dass der Qualität des zugestellten Schriftstücks bei gerichtlichen Entscheidungen (beglaubigte Abschrift, bzw. Ausfertigung) eine besondere Bedeutung zukommt9. Würde man bei der Zustellung einer nicht beglaubigten Abschrift der Klage eine Heilungsmöglichkeit gemäß § 189 ZPO annehmen, müsste – seit dem 01.07.2002 – im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut dasselbe auch für die Zustellung nicht beglaubigter Abschriften von gerichtlichen Entscheidungen gelten. Das würde dem Zustellungszweck keinesfalls entsprechen10.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Ausnahmefall eine Heilung gemäß § 189 ZPO angenommen, obwohl die Voraussetzungen nach dem Wortlaut des Gesetzes zweifelhaft waren11. Aus dieser Entscheidung können die Kläger jedoch für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn der Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vorlag, ist nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine Hemmung der Verjährung bei der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens angenommen, obwohl das Gericht dem Gegner den Antrag nicht förmlich zugestellt hatte. Es fehlte bei der Übersendung des Antrags an den Gegner an einem Zustellungswillen des Gerichts, der normalerweise prozessual einer Anwendung von § 189 ZPO entgegensteht. Auf einen solchen rechtlichen Gesichtspunkt können sich die Kläger nicht berufen. Zum einen geht es im vorliegenden Fall nicht um den Zustellungswillen des Gerichts, sondern darum, dass die Beklagten das notwendige „Dokument“, nämlich eine beglaubigte Abschrift der Klage, zu keinem Zeitpunkt erhalten haben. Zum anderen war der Mangel der Zustellung im vorliegenden Verfahren – keine Beglaubigung der Klageabschriften – den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt. Das Problem einer möglicherweise unterbliebenen Verjährungshemmung war im vorliegenden Rechtstreit für den Klägervertreter mithin – anders als im Fall der zitierten BGH, Entscheidung – ohne Schwierigkeiten vermeidbar. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger in die Wirksamkeit der Zustellung konnte es im vorliegenden Fall nicht geben.
Nachträglicher Eintritt der Rechtshängigkeit durch rügelose Einlassung[↑]
Rechtshängigkeit ist in der ersten Instanz jedoch nachträglich eingetreten durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin vor dem Landgericht.
Ein Mangel der Zustellung der Klageschrift (wegen gänzlichen Fehlens einer Zustellung oder wegen Mängel bei der Zustellung) kann grundsätzlich gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden. Denn es handelt sich dabei nicht um eine unverzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO12.
Vorliegend ist eine Heilung gemäß § 295 Abs. 1 ZPO eingetreten, da die Beklagten den Mangel (Zustellung von nichtbeglaubigten Fotokopien der Klageschrift) im Termin nicht gerügt haben. Es handelt sich um einen Mangel, der den Beklagten bzw. deren Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 295 Abs. 1 „bekannt sein musste“.
Bei der Frage, ob ein Verfahrensmangel im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO für eine Partei erkennbar ist, sind grundsätzlich hohe Anforderungen an die Sorgfalt der Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten zu stellen. Das gilt insbesondere bei der Frage, ob eine wirksame Klagezustellung erfolgt ist. Von einer wirksamen Klagezustellung hängen verschiedene erhebliche Rechtsfolgen für die Beteiligten ab, so dass ein Rechtsanwalt, der auf eine wirksame Klagezustellung Wert legt, die jeweiligen Formalitäten sorgfältig prüfen muss13. Dabei ist auch der Zweck der Regelung in § 295 ZPO zu berücksichtigen. Die Parteien bzw. ihre Anwälte sollen angehalten werden, sich alsbald um in Betracht kommende Verfahrensmängel zu kümmern, um zu einem gestrafften und geordneten Gang des Verfahrens beizutragen14. § 295 ZPO ist ein Ausfluss des Grundsatzes der Prozessökonomie. Die Verfahrensbestimmungen der Prozessordnung sind nur Hilfsmittel für die Verwirklichung oder Wahrung von Rechten. Die Durchsetzung des materiellen Rechts soll so wenig wie möglich an Verfahrensfragen scheitern. Auch dieser Gesichtspunkt muss einen Anwalt zu besonderer Sorgfalt zwingen, wenn er sich die Geltendmachung von Verfahrensverstößen vorbehalten möchte15. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob eine rügelose Einlassung im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO von einem bestimmten Willen des Prozessbevollmächtigten getragen ist, oder ob man trotz der fehlenden Rüge in der mündlichen Verhandlung eventuell aus bestimmten Umständen auf einen abweichenden Willen des Prozessbevollmächtigten schließen könnte16.
Bei den Anforderungen an die Sorgfalt eines Anwalts im Rahmen von § 295 ZPO ist zudem zu berücksichtigen, welche Konsequenzen ein unerkannter Zustellungsfehler hätte, wenn dieser nicht gemäß § 295 ZPO geheilt werden würde: Ohne Heilung einer fehlerhaften Zustellung würde die Klage nicht rechtshängig werden. Ein Urteil ohne Rechtshängigkeit der Streitsache ist grundsätzlich wirkungslos17. Die Vollstreckung aus einem wirkungslosen Urteil ist auch dann, wenn das Urteil formell rechtskräftig wird, unzulässig18. Die möglichen nachträglichen Konsequenzen eines zunächst unerkannt wirkungslosen Urteils sind für alle Beteiligten erheblich. Auch dies spricht für hohe Anforderungen an die Sorgfalt eines Anwalts bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Klagezustellung, wenn er angesichts der gesetzlichen Regelung in § 295 ZPO die Folgen einer rügelosen Einlassung vermeiden möchte.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Mangel der zugestellten Kopie der Klageschrift erkennen müssen. Jedenfalls für einen Rechtsanwalt war der Mangel erkennbar. Bei einer sorgfältigen Prüfung des zugestellten Schriftstücks hätte für die Anwälte auf Beklagtenseite Anlass für weitere Nachforschungen (insbesondere für einen Vergleich mit dem Original der Klage in der Akte) bestanden. Zwar teilt das Oberlandesgericht nicht die Auffassung der klägerischen Prozessbevollmächtigten, der Mangel sei für jeden Dritten sofort erkennbar gewesen. Vielmehr konnte der Mangel nur durch eine sorgfältige Prüfung entdeckt werden; dies wird schon dadurch belegt, dass der Charakter der Kopien in einer großen Zahl von verschiedenen Verfahren sowohl dem Gericht als auch den gegnerischen Anwälten lange Zeit nicht aufgefallen ist. Es gibt jedoch im vorliegenden Fall verschiedene Umstände, welche die Aufmerksamkeit der Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite jedenfalls dann hätten erregen müssen, wenn sie auf eine ordnungsgemäße Klagezustellung Wert legten.
Den Prozessbevollmächtigten hätte zunächst auffallen können, dass sich die (nur kopierte) Unterschrift des Klägervertreters genau im Unterschriftsfeld des Klagedoppels befand. Dies ist ungewöhnlich, da ein Beglaubigungsvermerk, der tatsächlich auf dem Klagedoppel vom Rechtsanwalt unterschrieben wird, in der Regel nicht im Unterschriftsfeld, sondern an anderer Stelle auf der letzten Seite des Klagedoppels angebracht wird. Die (kopierte) Unterschrift war zudem schwarz, was zumindest auf die Möglichkeit hindeutete, dass das bereits unterschriebene Original der Klageschrift kopiert war. Der nachträglich im Bereich der kopierten Unterschrift angebrachte blaue Beglaubigungsstempel bot unter diesen Bedingungen keine ausreichende Sicherheit, dass es sich tatsächlich um einen korrekten (nachträglich vom Anwalt unterzeichneten) Beglaubigungsvermerk handelte. Zudem hätte den Anwälten der Beklagten auffallen können, dass der Schriftzug der Unterschrift auf den Doppeln für Anwalt und Mandant identisch war, so dass es sich um eine kopierte Unterschrift handeln musste. Hätte der Klägervertreter tatsächlich den Beglaubigungsvermerk unterschrieben, hätte sich auf den unbeglaubigten Doppeln der Klageschrift gar keine Unterschrift befinden dürfen.
Im hier entschiedenen Fall kam für das Oberlandesgericht Karlsruhe ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind in ca. 50 Parallelverfahren tätig geworden, in denen die zugestellten Doppel der Klageschrift die gleichen Mängel aufwiesen. Ein Vergleich dieser Doppel in den verschiedenen Verfahren hätte bei den Prozessbevollmächtigten Verdacht erregen müssen. Denn es war ungewöhnlich, dass bei sämtlichen Schriftsatzdoppeln sich der angebliche Beglaubigungsvermerk ausgerechnet im Unterschriftsfeld des Schriftsatzes befand. Die Prozessbevollmächtigten hätten unter diesen Umständen zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger zur Zeitersparnis keine Beglaubigung vorgenommen hatte, und dass der blaue Beglaubigungsstempel nur den Anschein einer ordnungsgemäßen Beglaubigung erzeugen sollte. Jedenfalls unter diesen Umständen wären weitere Überprüfungen zur Vermeidung der Konsequenzen gemäß § 295 ZPO geboten gewesen19.
Verjährungshemmung[↑]
Im vorliegenden Fall ist daher keine Hemmung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB vor dem Verjährungseintritt am 01.01.2012 erfolgt. Denn vor diesem Zeitpunkt ist keine für die Rechtshängigkeit erforderliche Klagezustellung erfolgt.
Im Januar 2012 ist keine wirksame Klagezustellung erfolgt, die zur Verjährungshemmung hätte führen können.
Die Zustellung konnte daher nicht zu einer Vorwirkung gemäß § 167 ZPO führen.
Vor dem für den Verjährungsablauf maßgeblichen 01.01.2012 ist auch kein anderes Ereignis eingetreten, das zur Rechtshängigkeit der Klage und damit zur Hemmung der Verjährung hätte führen können.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht der Verjährung nicht entgegen. Im Prozessrecht findet zwar der Grundsatz von Treu und Glauben Anwendung20. Auf diesen Grundsatz können sich die Kläger jedoch nicht berufen. Die Beklagten verhalten sich nicht missbräuchlich, wenn sie sich auf Grund der fehlerhaften Klagezustellung auf Verjährung berufen.
Entscheidend ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Umstand, dass der Fehler bei der Klagezustellung vom Prozessbevollmächtigten der Kläger verursacht wurde, und zwar durch einen Fehler, bei dem es sich nicht um ein Versehen handelte. Der im Büro des Klägervertreters angebrachte blaue Beglaubigungsstempel über der kopierten Unterschrift erweckte den Eindruck, es handele sich nicht um eine kopierte Unterschrift, sondern – zum Zwecke der Beglaubigung – um eine Originalunterschrift in schwarzer Farbe. Diese Konsequenz war den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts klar. Die Erkennbarkeit, dass die mit der Klage eingereichten Kopien tatsächlich nicht beglaubigt waren, wurde auf diese Weise für die Geschäftsstelle des Landgerichts und für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erschwert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht bei einer solchen Verfahrensweise, bei der sich die Kläger das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO), kein Anlass für eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu Gunsten der Kläger.
Eine Hemmung der Verjährung durch die noch im Jahr 2011 eingereichte Klage ist auch nicht dadurch erfolgt, dass die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt wäre. Eine „demnächstige“ Zustellung kann zwar auch bei einer Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 295 ZPO in der mündlichen Verhandlung in Betracht kommen21. Die Heilung im Termin vor dem Landgericht am 28.02.2013 war jedoch nicht „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO. Der Zeitablauf zwischen der Einreichung der Klageschrift im Jahr 2011 und dem Termin vom 28.02.2013 entspricht nicht dem Begriff „demnächst“, mit welchem ein Zeitraum von wenigen Wochen gemeint ist22. Eine „demnächstige“ Zustellung könnte im Hinblick auf den Zeitablauf nur dann in Betracht kommen, wenn die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter alles für eine unverzügliche Zustellung der Klageschrift unternommen hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Denn die um mehr als ein Jahr verzögerte Rechtshängigkeit beruhte darauf, dass der Klägervertreter nur unbeglaubigte Kopien der Klageschrift eingereicht hatte, wobei die fehlende Beglaubigung gleichzeitig durch die Art und Weise der Anbringung des Beglaubigungsstempels auf den Kopien objektiv verschleiert wurde. Unter diesen Umständen kann es für die Prüfung von § 167 ZPO keine Rolle spielen, ob und inwieweit die Geschäftsstelle des Landgerichts Konstanz trotz der Verschleierung durch den Beglaubigungsstempel den Mangel der Abschriften hätte erkennen können und müssen.
Entgegen der Auffassung der Kläger hatten ihre Prozessbevollmächtigten keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass sie alles Erforderliche für eine ordnungsgemäße Klagezustellung getan hatten. Die Verfahrensweise in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten war jedenfalls objektiv zur Verschleierung der fehlenden Beglaubigung geeignet. Daher konnten die Prozessbevollmächtigten nicht darauf vertrauen, dass sie vom Gericht einen Hinweis auf einen möglichen Mangel bekommen würden. Die Prozessbevollmächtigten kannten außerdem die zivilprozessuale Kommentarliteratur, die – mit nur einer Ausnahme – davon ausging, dass auch nach dem 01.07.2002 eine Beglaubigung von Abschriften der Klage erforderlich war. Schließlich war ihnen aus ihrer anwaltlichen Praxis auch bekannt, dass andere Anwälte weiterhin beglaubigte Abschriften ihrer Klagen anfertigten; dem Oberlandesgericht ist aus seiner Praxis keine andere Anwaltskanzlei bekannt, welche nach dem 01.07.2002 zu einer Einreichung unbeglaubigter Fotokopien von Klageschriften übergegangen wäre.
Keine Rückwirkung der rügelosen Einlassung[↑]
Die Heilung des Zustellungsmangels durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ändert an der Verjährung nichts. Denn die Heilung wirkte ex nunc, also bezogen auf den 28.02.2013, und nicht etwa rückwirkend, bezogen auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Verjährungsfrist.
In der Rechtsprechung ist mehrfach entschieden, dass eine rügelose Einlassung bei fehlender Rechtshängigkeit gemäß § 295 ZPO keine Rückwirkung hat23. Eine abweichende Beurteilung käme in Betracht, wenn es – anders als vorliegend – nicht um die Begründung der Rechtshängigkeit durch die Klage ginge, sondern lediglich um eine spätere Klageerweiterung24. Soweit das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg25 in einem bestimmten Fall eine rückwirkende Heilung gemäß § 295 ZPO angenommen hat, betraf dies einen anderen Zustellungsmangel als vorliegend, nämlich eine unzulängliche Unterzeichnung der Klageschrift.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 21.12.198326 obiter dictum danach unterschieden, ob eine Klage überhaupt nicht zugestellt wurde, oder ob die Zustellung fehlerhaft erfolgte; im ersten Fall solle die Heilung ex nunc, im zweiten Fall ex tunc eintreten27. Dieser Auffassung ist jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Zum einen sieht das Oberlandesgericht keine tragfähige Begründung, weshalb sich in bestimmten Fällen einer „fehlerhaften“ Zustellung aus dem Gesetz eine rückwirkende Hemmung der Verjährung ergeben soll. Zum anderen bleibt unklar, wie eine „fehlerhafte“ Zustellung von einer „nicht erfolgten“ Zustellung abzugrenzen ist.
Aus der gesetzlichen Regelung in § 295 ZPO lassen sich keine Gesichtspunkte für eine rückwirkende Hemmung der Verjährung gewinnen; denn die Heilungsvorschrift hat allein einen geordneten Prozessablauf im Auge: Die Parteien sollen zu einem gestrafften und geordneten Gang des Verfahrens beitragen, sowie dazu, dass das Verfahren zu unangreifbaren Ergebnissen führt28. Gerichtliche Entscheidungen, die wegen prozessualer Fehler anfechtbar oder wirkungslos sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst vermieden werden. § 295 ZPO ist hingegen nicht darauf gerichtet, bestimmte materielle Wirkungen zu erzielen. Die materielle Regelung zur Verjährungshemmung in § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB bietet – jedenfalls für den vorliegenden Fall – keinen Ansatzpunkt für eine rückwirkende Hemmung, wenn keine wirksame Zustellung der Klage erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Schwebezustand, in welchem die Verjährungshemmung von einer möglichen Heilung in der Zukunft mit ex-tunc-Wirkung abhängen würde, in der Regel nicht dem Zweck der Verjährungsregelungen entsprechen würde, die aufgrund formaler Kriterien für Klarheit bei Schuldner und Gläubiger sorgen sollen.
Im Übrigen würde die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.1983 wiedergegebene Differenzierung hier wohl nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn im vorliegenden Fall dürfte es sich nicht lediglich um eine „fehlerhafte Zustellung“ handeln. Enthält die zugestellte Klage selbst – wie hier – einen wesentlichen Formmangel, wäre dies wohl eher mit einer „nicht erfolgten“ Zustellung gleichzusetzen, so dass die Heilung gemäß § 295 Abs. 1 ZPO nur für die Zukunft wirken könnte29.
Für die Frage, wann eine Heilungswirkung gemäß § 295 ZPO eintritt, wird zudem teilweise § 167 ZPO in direkter oder entsprechender Anwendung herangezogen30. Danach soll eine rückwirkende Heilung eines Mangels in Betracht kommen, wenn der Kläger – entsprechend dem Gedanken des § 167 ZPO – vor der fehlerhaften oder unterbliebenen Klagezustellung von seiner Seite aus alles für eine ordnungsgemäße Zustellung getan hatte. Dieser Gesichtspunkt kann – unabhängig von den anderen Erwägungen, s.o. – vorliegend nicht zum Tragen kommen; denn die nicht rechtzeitige Klagezustellung wurde von den Prozessbevollmächtigten der Kläger verursacht.
Klagezustellung durch öffentliche Zustellung[↑]
Hinsichtlich des Beklagten Ziffer 2 hat die Berufung der Kläger keinen Erfolg, weil die Klage gegen diesen Beklagten nicht rechtshängig, und daher unzulässig ist. Eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage an den Beklagten Ziffer 2 (§ 253 Abs. 1 ZPO) hat im Verfahren vor dem Landgericht nicht stattgefunden.
Entgegen der Auffassung der Kläger war eine Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage zwingend erforderlich. Das vom Klägervertreter zur Zustellung verwendete Klagedoppel war keine beglaubigte Abschrift im Sinne der Vorschriften der Zivilprozessordnung, sondern nur eine einfache Abschrift.
Der Mangel des zuzustellenden Schriftstücks führt zur Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung. Für die öffentliche Zustellung kann insoweit nichts anderes gelten als bei einer Zustellung, bei welcher ein Schriftstück einen bestimmten Adressaten erreichen soll. Erhält ein Empfänger ein Schriftstück, welches nicht mit dem zuzustellenden Dokument identisch ist – beispielsweise eine unbeglaubigte Fotokopie des Originals, ist die Zustellung unwirksam. Bei der öffentlichen Zustellung einer Klageschrift muss das zuzustellende Schriftstück, auf welches in der Benachrichtigung hingewiesen wird, auf der Geschäftsstelle vorhanden sein. Die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung setzt daher voraus, dass eine beglaubigte Abschrift der Klage in der Zeit des Aushangs der Benachrichtigung (§ 186 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 4 ZPO) auf der Geschäftsstelle des Gerichts tatsächlich vorhanden ist, und eingesehen werden kann. Dies war vorliegend nicht der Fall, da auf der Geschäftsstelle des Landgerichts nur eine unbeglaubigte Kopie, die für einen Dritten keine Sicherheit der Übereinstimmung mit dem Original bot, vorhanden war. Dass die Geschäftsstelle ggfs. eine beglaubigte Kopie der Klage hätte herstellen können, ändert nichts; denn eine beglaubigte Abschrift wurde nicht hergestellt, weil der Geschäftsstelle der Mangel der Abschrift verborgen geblieben ist.31
Der Zustellungsmangel konnte nicht gemäß § 189 ZPO geheilt werden, weil der Beklagte Ziffer 2 zu keinem Zeitpunkt die Klageschrift, bzw. eine beglaubigte Abschrift, erhalten hat. Auch eine Heilung gemäß § 295 Abs. 1 ZPO konnte nicht erfolgen, da der Beklagte Ziffer 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht erschienen ist.
Allerdings wäre eine Heilung des Mangels der fehlenden Rechtshängigkeit – durch ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift – im Verfahren vor dem Landgericht nachträglich noch möglich gewesen. In einem derartigen Fall findet daher in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 ZPO eine Zurückverweisung statt, wenn der Kläger dies beantragt32. Die Kläger haben jedoch einen Antrag auf Zurückverweisung, auch nach Hinweis des Oberlandesgerichts, nicht gestellt. Daher ist die gegen den Beklagten Ziffer 2 gerichtete Klage – soweit dem Oberlandesgericht eine Entscheidung in der Berufungsinstanz angefallen ist – als unzulässig zu behandeln.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 9 U 87/13
- vgl. BT-Drs. 14/4554, Seite 16[↩]
- vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage 2014, § 169 ZPO, RdNr. 12 sowie § 189 ZPO, RdNr. 9; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2013, § 166 ZPO, RdNr. 40 sowie § 169 ZPO, RdNr.20; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, § 189 ZPO, RdNr. 16; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 – 4 Sa 93/12; anders Häublein in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 169 ZPO, RdNr. 3[↩]
- vgl. zu den Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift BGH, NJW 1957, 951; BGH, NJW 1973, 1973; BGH, NJW 2004, 506[↩]
- vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 – 4 Sa 93/12; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2004 – 13 K 68/01, BeckRS 2004, 260; in der Tendenz ebenso BGHZ 100, 234, 238 = NJW 1987, 2868; vgl. in der Literatur Zöller/Stöber a. a. O., § 169 RdNr. 12 und § 189 ZPO, RdNr. 9; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2013, § 169 ZPO, RdNr.20; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, § 189 ZPO, RdNr. 16; anders die wohl überholten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 11.03.1954 – III ZR 377/52 – Anlage KB 20 und NJW 1965, 104; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil v. 30.12.2013 – 21 U 23/11; Häublein in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 189 ZPO, RdNr. 7[↩]
- BT-Drs. 14/4554, Seite 24[↩]
- Vergleiche zum Zustellungszweck bei der beglaubigten Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung ausführlich BGH, NJW 1957, 951.[↩]
- vgl. BGHZ 100, 234, 237 f.; Roth in Stein/Jonas a. a. O., § 189 ZPO, RdNr. 16; Rohe in Wieczorek/Schütze a. a. O., § 169 ZPO, RdNr.20[↩]
- vgl. zur Sicherstellung der Übereinstimmung insbesondere Roth in Stein/Jonas a. a. O., § 189 ZPO, RdNr. 16[↩]
- vgl. BGH, NJW 1957, 951; vgl. im Übrigen die Rechtsprechungszitate im Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.08.2014, Seite 78, 79[↩]
- vgl. insbesondere BGH, NJW 1957, 951[↩]
- vgl. BGH, NJW 2011, 1965 mit kritischer Anmerkung von Grothe, NJW 2011, 1970[↩]
- vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 295 ZPO, RdNr. 3; BGH, NJW 1972, 1373; BGH, NJW 1984, 926; BGH, NJW 1996, 1351; anders LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 – 4 Sa 93/12[↩]
- vgl. BGH, NJW 1960, 1947; BGH, NJW 1957, 1517[↩]
- vgl. BGH, NJW 1957, 1517, 1518[↩]
- vgl. BGH, NJW 1960, 1947, 1948[↩]
- vgl. BGH, NJW 1960, 1947[↩]
- vgl. BGH, NJW-RR 2006, 565[↩]
- vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., vor § 300 ZPO, RdNr.19[↩]
- vgl. zu den Anforderungen in ähnlichen Fällen BGH, NJW 1960, 1947; BGH, NJW 1975, 1704, 1705; BGH, NJW-RR 1999, 1251, 1252[↩]
- vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., Einleitung, RdNr. 56 ff.[↩]
- vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2008, § 253 ZPO, RdNr. 66[↩]
- vgl. Zöller/Greger a. a. O., § 167 ZPO, RdNr. 10 ff.[↩]
- vgl. BGH, LM Nr. 16 zu § 253 ZPO; BGH, NJW 1972, 1373; BGH, NJW 1984, 926; BGH, NJW 1996, 1351; Zöller/Greger, § 253 ZPO, RdNr. 26 a[↩]
- vgl. BGH, LM Nr. 17 zu § 295 ZPO; BGH, VersR 1967, 395[↩]
- LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 – 4 Sa 93/12[↩]
- BGH NJW 1984, 926[↩]
- so auch z.B. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage, 2013, § 253 ZPO Rn. 187, § 261 ZPO Rn. 21 und § 295 ZPO Rn. 62; anders Zöller/Greger, aaO., § 253 ZPO, Rn. 26 a[↩]
- vgl. BGH, NJW 1957, 1517, 1518 = BGHZ 25, 66[↩]
- vgl. Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl.2012, § 204 RdNr. 24[↩]
- vgl. beispielsweise BGH, NJW 1957, 1517, 1519 = BGHZ 25, 66; siehe auch Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 253 ZPO RnNr. 16 sowie § 295 RnNr. 7[↩]
- vgl. zu den Auswirkungen eines Mangels bei der Ausführung der öffentlichen Zustellung OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – 24 U 128/10[↩]
- vgl. BGH, NJW 1992, 2099; BGH, NJW-RR 2011, 417; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1291; Zöller/Greger, aaO, § 253 ZPO Rn. 26 a[↩]