Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet.
Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat1.
Eine wirksame Zustellung nach § 174 Abs. 1 ZPO erfordert daher regelmäßig, dass der Zustellungsempfänger seinen Willen zur Entgegennahme der Zustellung durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundet und dieses, versehen mit dem Datum des Eingangs des Schriftstücks, an das Gericht zurückreicht2.
Für den Zeitpunkt der Zustellung selbst ist es weder von Bedeutung, wann die Empfangsbestätigung ausgestellt worden ist und welches Datum sie trägt, noch in welcher Form dies geschieht3. Das Empfangsbekenntnis selbst kann später ausgestellt werden. Das Gesetz verlangt nicht, dass es bei Empfang des Schriftstücks ausgestellt wird.
Das Empfangsbekenntnis wirkt, wenn es später ausgestellt wird, auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Aussteller das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat4.
Ein Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO grundsätzlich den Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit für die Zustellung5. Allerdings ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist6.
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Unrecht allein aus dem Umstand, dass der Beklagtenvertreter nach seinem eigenen Vortrag das Empfangsbekenntnis erst am 27.09.2018 unterzeichnet hat, darauf geschlossen, dass eine wirksame Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils erst an diesem Tage erfolgt sei. Vielmehr hätte es ausgehend von dem in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Datum 27.09.2018, welches nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters mit dem Unterzeichnungsdatum übereinstimmt, den zum Gegenbeweis der Unrichtigkeit dieser Datumsangabe angebotenen Beweismitteln nachgehen müssen.
Im hier entschiedenen Streitfall hat der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 30.01.2019 vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er das Vorbehaltsurteil schon am Nachmittag des 26.09.2018 bei einem Auswärtstermin in H. gelesen habe, nachdem es ihm kanzleiintern digital ab 13.42 Uhr zur Verfügung gestanden habe. Zwischen 15.00 Uhr und 15.45 Uhr habe er seiner Mitarbeiterin Frau F. von H. aus die Anweisung erteilt, die Berufungsbegründungsfrist entsprechend dem Kanzleieingangsstempel („26. SEP.2018“) auf der Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils auf den 26.11.2018 zu notieren, was auch so geschehen sei. Ebenfalls noch am 26.09.2018 habe der Beklagtenvertreter mit dem Sohn der Beklagten, dem zuliebe er das Mandat angenommen habe, gesprochen. Am 27.09.2018 habe der Beklagtenvertreter das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und dabei übersehen, dass Frau F. als Datum irrtümlich den 27.09.2018 voreingetragen habe. Diese Voreintragung stehe im Widerspruch zu der tags zuvor erfolgten Anweisung zur Fristeneintragung und zu der allgemeinen Weisung des Beklagtenvertreters, dass die Datumsvoreintragung im Empfangsbekenntnis stets den Tag auszuweisen habe, an dem das Urteil tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde und dementsprechend auch die Fristeneintragung in Handakte und Fristenbuch erfolgt sei. Darüber hinaus hat der Beklagtenvertreter zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Berufungsbegründungsschrift von einer Zustellung des Vorbehaltsurteils am 26.09.2018 die Rede ist, und erläutert, warum seine Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2019 von denen im Schriftsatz vom 28.11.2018 abweichen.
Da die Argumentation des Berufungsgerichts zu dem von ihm bejahten Verschulden (§ 233 Satz 1 ZPO) des Beklagtenvertreters ihre Richtigkeit unterstellt davon abhängig ist, ob die Berufungsbegründungsfrist tatsächlich erst am 27.11.2018 abgelaufen ist, hätte das Berufungsgericht den Beweisantritten des Beklagtenvertreters nachgehen müssen. Wurde das Vorbehaltsurteil nämlich bereits am 26.09.2018 zugestellt und ist infolgedessen die Berufungsbegründungsfrist schon am 26.11.2018 abgelaufen, kann dem Beklagtenvertreter weder eine fehlerhafte Notierung des Zustellungsdatums auf den 26.09.2018 noch der Umstand zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.11.2018 nicht unmittelbar eine erneute Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift veranlasst hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2019 – XI ZB 9/19
- BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206 Rn. 8 und Beschluss vom 19.04.2012 – IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6[↩]
- BGH, Urteil vom 14.09.2011 XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 14.06.1961 – IV ZR 56/61, BGHZ 35, 236, 239; BGH, Beschluss vom 12.09.2017 – XI ZB 2/17, WM 2017, 2196 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 14.06.1961 – IV ZR 56/61, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206 Rn. 8; Beschlüsse vom 19.04.2012 – IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6; und vom 25.09.2018 – XI ZB 6/17 6[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 19.04.2012 – IX ZB 303/11, aaO; und vom 25.09.2018 – XI ZB 6/17, aaO[↩]











