Die Zustellungsurkunde kann nicht nur die Zustellung der auf der Zustellurkunde vermerkten Verfügung der Urkundsbeamtin, sondern auch der in der Urkunde nicht genannten beglaubigten Abschrift des Beschlusses beweisen.
Zwar trifft der Ausgangspunkt zu, dass sich die Beweiskraft gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO nur auf die in der Zustellungsurkunde festgestellten Tatsachen erstreckt1. § 182 Abs. 2 ZPO verlangt aber nicht die Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks in der Zustellungsurkunde.
Zudem ist die Zustellungsurkunde kein notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung, sondern dient nur deren Nachweis2. Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück zugestellt wurde, sind daher neben etwaigen Angaben in der Zustellungsurkunde auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Verfügungen des Gerichts, zu würdigen3.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall ist in der Zustellungsurkunde in dem Textfeld „1.2 Ggf. weitere Kennz.“ vermerkt „Bl. 241“. Das verweist auf die Verfügung der Urkundsbeamtin vom 25.09.2018, in welcher der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses betreffend die beglaubigte Abschrift des Beschlusses aufgefordert wird. Am 8.10.2018 (dem Vortag der Zustellung) hat die Urkundsbeamtin auf dem TelefaxSendebericht dieser Verfügung (ohne Blattzahl hinter GA II 241) vermerkt „Beschluss gegen ZU an KV“. Darunter ist ein Aufkleber mit derselben Nummer angebracht, die sich auf einem entsprechenden Aufkleber auf der Zustellungsurkunde findet. Aus dem Zusammenhang der Verfügungen vom 25.09.und 8.10.2018, der Angabe der Blattzahl in der Zustellungsurkunde sowie den Aufklebern auf der Verfügung vom 08.10.2018 und der Zustellungsurkunde ergibt sich zur Überzeugung des Bundesgerichtshofs hinreichend deutlich, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9.10.2018 eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses zugestellt worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – IV ZB 29/18










