Ein Dokument ist dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen, wenn er es in die Hand bekommt1.

Die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Dokument dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist. Das ist der Fall, wenn der Adressat das Dokument in die Hand bekommt2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2019 – IX ZR 262/18