Zustellungen an die prozessunfähige Partei – und die nachfolgende Nichtigkeitsklage

Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang1.

Zustellungen an die prozessunfähige  Partei – und die nachfolgende Nichtigkeitsklage

Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat2.

Die Subsidiaritätsregelung des § 579 Abs. 2 ZPO steht der Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht entgegen, weil sich diese Bestimmung nicht auf den Nichtigkeitsgrund der Prozessführung durch eine prozessunfähige Partei (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) erstreckt. Dies steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Hinblick darauf, dass der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als einziger Nichtigkeitstatbestand keinen Einschränkungen unterliegt (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO), der prozessunfähigen Partei die Wahl eröffnet, diesen Verfahrensmangel entweder im Rechtsmittelwege oder – nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung – durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage geltend zu machen3.

Der Eintritt der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids ist nicht gemäß § 705 Satz 1 ZPO dadurch gehindert worden, dass der Lauf der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt worden wäre. Denn die zweiwöchige Einspruchsfrist hat mit der bewirkten Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und prozessunfähige Beklagte zu laufen begonnen.

Zwar ist ein zustellungsbedürftiges Schriftstück bei nicht prozessfähigen Personen an deren gesetzlichen Vertreter zuzustellen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO); eine Zustellung, die – wie hier – an den Prozessunfähigen selbst erfolgt, ist unwirksam (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Weiter trifft es zu, dass die unwirksame Zustellung eines Versäumnisurteils oder eines Vollstreckungsbescheids grundsätzlich die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht in Gang setzt4. Dies gilt jedoch – wie der Bundesgerichtshof in Fortführung der zu der Vorgängerregelung des § 171 Abs. 1 ZPO aF ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden hat – nicht für die Fälle einer gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen Zustellung von Urteilen oder Vollstreckungsbescheiden an die prozessunfähige Partei5. Denn in Anbetracht der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage bei mangelhafter Vertretung einer Partei (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3, § 584 Abs. 2 ZPO) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt einer unwirksamen Zustellung an eine als prozessfähig behandelte, tatsächlich aber prozessunfähige Partei ausnahmsweise insoweit Rechtswirkung zu, als es um die Auslösung der Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist geht6.

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Allerdings: Nach § 586 Abs. 3 ZPO läuft die einmonatige Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage (§ 586 Abs. 1 ZPO) im Falle der mangelhaften Vertretung der Partei (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) erst mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an die Partei oder – wenn der Vertretungsmangel darin besteht, dass die Partei prozessunfähig ist, – mit der Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die Erhebung einer Nichtigkeitsklage wegen unzureichender Vertretung der Partei (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) auch in den Fällen möglich ist, in denen die Ausgangsentscheidung der prozessunfähigen Partei selbst zugestellt worden ist. Um die Partei in diesen Fällen vor einem Verlust dieser Klagemöglichkeit zu schützen, soll allerdings die einmonatige Klagefrist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage (§ 586 Abs. 1 ZPO) erst dann zu laufen beginnen, wenn eine – nunmehr wirksame – Zustellung an den gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Partei erfolgt ist (§ 586 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO).

Da das Gesetz eine Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) auch bei der Zustellung an eine prozessunfähige Partei vorsieht (vgl. § 586 Abs. 3 ZPO), eine solche Klage aber gemäß § 578 Abs. 1 ZPO zwingend voraussetzt, dass ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid (vgl. § 584 Abs. 2 ZPO) erlassen worden ist, müssen auch ein an die prozessunfähige Partei zugestelltes Urteil oder ein an sie zugestellter Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden können7. Daraus ergeben sich wiederum Folgerungen für die Ingangsetzung von Einspruchs- oder Rechtsmittelfristen durch eine nach § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksame Zustellung.

Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide, die nur mit dem Einspruch (§ 338 ZPO, § 700 Abs. 1 ZPO), nicht aber mit der Berufung angefochten werden können (§ 514 Abs. 1 ZPO), erlangen allein durch Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) Rechtskraft. Die vom Gesetz vorgesehene Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) setzt daher unabdingbar voraus, dass die Einspruchsfrist (auch) bei einer – nach § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen – Zustellung an die prozessunfähige Partei zu laufen beginnt.

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Entsprechendes gilt – wenn auch etwas abgeschwächt – für den Lauf von Rechtsmittelfristen. Zwar ist bei mit den allgemeinen Rechtsmitteln anfechtbaren Urteil der Eintritt der Rechtskraft nicht stets von dem Ablauf der Rechtsmittelfristen abhängig, da solche Entscheidungen bei fehlender oder unwirksamer Zustellung spätestens sechs Monate nach ihrer Verkündung rechtskräftig werden (§§ 517, 548, 544 Abs. 1 ZPO). Diese Möglichkeit ist aber bei Urteilen, die keiner Verkündung bedürfen (§ 310 Abs. 3, §§ 307, 341 Abs. 2 ZPO), ausgeschlossen. In diesen Fällen ist daher für den Eintritt der Rechtskraft zwingend erforderlich, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist durch eine nach § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksame Zustellung ausgelöst wird.

In den übrigen Fällen ist zu berücksichtigen, dass durch die Regelungen der §§ 517, 548, 544 Abs. 1 ZPO die Systematik der Nichtigkeitsklage nicht verändert werden sollte. Die Bestimmungen, wonach ein Urteil unabhängig von seiner Zustellung jedenfalls sechs Monate nach seiner Verkündung rechtskräftig wird, sollen gewährleisten, dass ein Urteil, dessen Zustellung aus vielerlei Gründen fehlschlagen kann, überhaupt in Rechtskraft erwächst8. Dass der Gesetzgeber hierdurch einer prozessunfähigen Partei, der das Urteil selbst zugestellt wurde, abverlangen wollte, mit der Erhebung einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 578 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützten Nichtigkeitsklage bis sechs Monate nach der Urteilsverkündung zuzuwarten, ist den Gesetzesmaterialien dagegen nicht zu entnehmen. Die mit dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13.06.19809 erfolgte Wiedereinführung der – in der Vereinfachungsnovelle vom 03.12 1976 mit Blick auf die nun vorgesehene Amtszustellung von Urteilen gestrichenen10 – Möglichkeit, dass ein Urteil sechs Monate nach seiner Verkündung in Rechtskraft erwächst (§§ 516, 552 ZPO aF; heute: §§ 517, 548 ZPO), war für erforderlich erachtet worden, weil auch bei der Amtszustellung Mängel bei der Ausführung und Dokumentation der Zustellung, die zu einer unwirksamen Zustellung führen, nicht ausschließbar sind11. Der Sonderfall der unwirksamen Zustellung an eine prozessunfähige Partei nach § 171 Abs. 1 ZPO aF (heute: § 170 Abs. 1 ZPO) war dabei nicht in den Blick genommen worden12.

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Nach der Konzeption und der Funktion der Nichtigkeitsklage soll der Lauf der Einspruchs- und Rechtsmittelfrist also auch durch eine nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (§ 171 Abs. 1 ZPO aF) unwirksame Zustellung an die prozessunfähige Partei in Gang gesetzt werden. Das wird allerdings von einzelnen Stimmen im Schrifttum mit der Erwägung in Frage gestellt, eine Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3 ZPO) sei auch bei fehlender Rechtskraft der Ausgangsentscheidung zulässig13. Dabei blenden sie die zentrale Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO und das Wesen der Nichtigkeitsklage als Instrument zur Durchbrechung der Rechtskraft aus. Weiter sehen sie eine Benachteiligung der prozessunfähigen Partei darin, dass Zustellungsmängel bei einer nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unwirksamen Zustellung an eine prozessunfähige Partei hinsichtlich der Ingangsetzung von Einspruchs- und Rechtsmittelfrist anders behandelt werden als eine auf anderen Mängeln beruhende unwirksame Zustellung an eine prozessfähige Partei14. Auch dies trifft bei näherer Betrachtung nicht zu. Denn eine – wegen Zustellungsmängeln unwirksame – Zustellung an eine prozessfähige Partei kann mangels Verwirklichung des Nichtigkeitsgrundes der mangelhaften Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) nicht im Wege der Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die ordnungsgemäß vertretene Partei muss folglich dagegen geschützt werden, dass ihr die ihr einzig zur Verfügung stehende Möglichkeit eines Rechtsmittels oder eines Einspruchs vorschnell abgeschnitten wird. Daher muss es in diesen Fällen bei dem Grundsatz bleiben, dass eine unwirksame Zustellung keinen Fristenlauf auslöst.

Bei einer prozessunfähigen Partei, die Adressat einer unwirksamen Zustellung ist, greifen dagegen andere Schutzmechanismen ein. Hier eröffnet das Gesetz der prozessunfähigen Partei die Wahl, gegen die Ausgangsentscheidung entweder mittels eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs vorzugehen oder aber die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen zu lassen und anschließend – unter den Erleichterungen des § 586 Abs. 3 ZPO – eine auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zu erheben (vgl. § 579 Abs. 2 ZPO). Um der prozessunfähigen Partei diese Wahlmöglichkeit zu erhalten muss der Lauf der Einspruchs- und Rechtsmittelfrist auch bei einer nach § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen Zustellung an die Partei in Gang gesetzt werden. Andernfalls würden Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide und Urteile, die nicht verkündet werden, überhaupt nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. § 339 Abs. 1, § 700 Abs. 1, § 310 Abs. 3 ZPO) und sonstige Urteile nur mit erheblicher Verzögerung, nämlich nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung (§§ 517, 548, 544 Abs. 1 ZPO).

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Davon abgesehen trägt der Lauf von Rechtsmittel- und Einspruchsfristen bei einer gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen Zustellung dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit Prozesse möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der ergangenen Entscheidung zu beenden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem längeren Verfahren geprüft werden müssten, in Frage gestellt würde15. Die Belange eines Zustellungsempfängers, dessen Geschäftsunfähigkeit trotz § 56 Abs. 1 ZPO unerkannt geblieben ist, werden durch die Ausgestaltung der Regelungen zur Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4, § 584 Abs. 2, § 586 Abs. 3 ZPO) ausreichend geschützt16.

Diese Grundsätze, die schon unter der Geltung des § 171 Abs. 1 ZPO aF allgemeiner Ansicht entsprachen17, sind mit der Einführung des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht obsolet geworden. Denn mit dieser Regelung war keine sachliche Änderung gegenüber § 171 Abs. 1 ZPO aF verbunden, sondern es sollte nur – im Interesse der Klarstellung – eine ausdrückliche Normierung des bereits für § 171 Abs. 1 ZPO aF anerkannten Rechtsgrundsatzes erfolgen, dass Zustellungen an Prozessunfähige unwirksam sind18.

Das Gebot der Rechtssicherheit erfordert es jedenfalls nicht, einer im Verfahren nicht wirksam vertretenen Partei, die gegen die ergangene Entscheidung den dafür vorgesehenen Rechtsbehelf – unter nunmehr wirksamer Vertretung – ergriffen, diesen aber später zurückgenommen hat, eine Nichtigkeitsklage zu versagen. Die gegenläufige Ansicht verkennt hierbei den Bedeutungsgehalt des Gebotes der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Dieses ist darauf gerichtet, Rechtsstreitigkeiten möglichst bald durch Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. § 705 ZPO) der ergangenen Entscheidungen zu beenden19. Dagegen lässt sich aus ihm nicht die Forderung ableiten, Nichtigkeitsklagen soweit als möglich auszuschließen und einer prozessunfähigen Partei, die – nunmehr wirksam vertreten – ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf ergriffen, dann aber zurückgenommen hat, die Möglichkeit zu nehmen, eine Nichtigkeitsklage nach § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu erheben. Dem steht schon die Konzeption der genannten Vorschriften entgegen. § 578 Abs. 1 ZPO macht die Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage allein von der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung abhängig und unterscheidet nicht danach, auf welche Weise die Rechtskraft (Rücknahme, Verwerfung oder Zurückweisung des Rechtsmittels/Rechtsbehelfs bzw. Verzicht hierauf) eingetreten ist (§ 578 Abs. 1 ZPO). Außerdem ist – wie oben bereits aufgezeigt – der Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) als einziger Nichtigkeitstatbestand nicht den in § 579 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO aufgeführten Einschränkung unterworfen mit der Folge, dass der prozessunfähigen Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 2, § 579 Abs. 2 ZPO)20. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen hat oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat.

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Die Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn die Beklagte bei Durchführung des Mahnverfahrens und auch bei Zustellung des Vollstreckungsbescheids prozessunfähig und damit nicht ordnungsgemäß vertreten (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) war.

Dabei ist das dem Vollstreckungsbescheid zugrundeliegende Zahlungsbegehren durch Prozessurteil abzuweisen, wenn die Beklagte bei Zustellung des dem Vollstreckungsbescheid zugrundeliegenden Mahnbescheids, auf den für die Rechtshängigkeit abzustellen ist (§ 700 Abs. 2 ZPO), prozessunfähig war und es damit an der für den Erlass eines Sachurteils unabdingbaren Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gefehlt hat21.

Ein solcher Mangel kann allerdings nachträglich durch eine rügelose Einlassung des gesetzlichen Vertreters der prozessunfähigen Partei gemäß § 295 ZPO geheilt werden können22. Die Tatsache, dass der Betreuer auch inhaltliche Einwände gegen die Forderung erhoben hat, reicht aber nicht aus, um die Rechtswirkungen des § 295 Abs. 1 ZPO auszulösen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2014 – VIII ZR 100/13

  1. Bestätigung von BGH, Urteile vom 25.03.1988 – V ZR 1/87, BGHZ 104, 109; vom 19.03.2008 – VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9[]
  2. Fortführung von BGH, Urteil vom 05.05.1982 – IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 27[]
  3. BGH, Urteil vom 05.05.1982 – IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 27[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 114/10, NJW 2011, 2218 Rn. 12 mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 19.03.2008 – VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9[]
  6. BGH, Urteil vom 19.03.2008 – VIII ZR 68/07, aaO Rn. 9 ff. mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2008 – VIII ZR 68/07, aaO Rn. 11; RGZ 121, 63, 64[]
  8. BT-Drs.-. 8/2287, S. 1[]
  9. BGBl. I S. 677[]
  10. vgl. BT-Drs. 7/2729, S. 13, 15, 88, 93; BGBl. – I S. 3281[]
  11. BT-Drs.-. 8/2287, aaO[]
  12. BT-Drs. aaO[]
  13. Eyinck, MDR 2008, 1255 f.; MünchKomm-ZPO/Häublein, 4. Aufl., § 170 Rn. 5[]
  14. MünchKomm-ZPO/Häublein, aaO; Eyinck, aaO[]
  15. BGH, Urteil vom 25.03.1988 – V ZR 1/87, BGHZ 104, 109, 111 f.; BGH, Urteil vom 19.03.2008 – VIII ZR 68/07, aaO Rn. 12[]
  16. BGH, Urteil vom 19.03.2008 – VIII ZR 68/07, aaO Rn. 13[]
  17. vgl. die Nachweise im BGH, Urteil vom 19.03.2008 – VIII ZR 68/07, aaO Rn. 8 ff. mwN[]
  18. vgl. BT-Drs.-. 14/4554, S. 17; BGH, Urteil vom 19.03.2008 – VIII ZR 68/07, aaO Rn. 8, 10[]
  19. BGH, Urteil vom 25.03.1988 – V ZR 1/87, BGHZ 104, 109, 111[]
  20. BGH, Urteil vom 05.05.1982 – IVb ZR 707/80, aaO[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 12/07, WuM 2008, 155 Rn. 11[]
  22. BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 12/07, aaO Rn. 12 mwN[]
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