Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels (hier: fehlende Zustellung eines Registerauszugs bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister) können nur in dem laufenden Versteigerungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung, nicht aber in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt werden [1].

Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfindet, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem – hier gegebenen – Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§ 291 ZPO) ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Die Offenkundigkeit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Diese Klausel und – bei fehlender Offenkundigkeit – die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO). Zu den zuzustellenden Urkunden gehört im Fall der durch Verschmelzung zweier Genossenschaften entstandenen Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite auch ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger wiedergibt [2].
Eine erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgte Zustellung des Registerauszugs ist nicht ausreichend.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass im Zwangsversteigerungsverfahren Mängel bei der Titelzustellung wie die unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung, die nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führen, durch Nachholung der ordnungsgemäßen Zustellung im Laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens geheilt werden können. Voraussetzung der Heilung ist, dass der Zustellungsmangel Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt [3]. Er hat auch entschieden, dass im Zwangsversteigerungsverfahren ein Verstoß gegen ein Verfahrensgebot noch im Beschwerdeverfahren rückwirkend geheilt werden kann mit der Folge, dass ein trotz des Verstoßes erteilter Zuschlag rechtswirksam ist [4]. Voraussetzung für eine solche Heilung ist, dass trotz des an sich gegebenen Zuschlagsversagungsgrundes (§ 83 Nr. 6 ZVG) die Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt werden, so dass sich der Versagungsgrund nicht auswirkt [5]. Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass aufgrund eines fehlerhaften Titels der Zuschlag nicht erteilt werden darf, wenn der Fehler erst in der Beschwerdeinstanz beseitigt wird [6].
Danach mag das Nachholen der zunächst unterbliebenen Zustellung eines die Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite ausweisenden Registerauszugs den an sich gegebenen Zuschlagsversagungsgrund (§ 83 Nr. 6 ZVG) entfallen lassen. Möglich ist das jedoch allenfalls dann, wenn der Zustellungsmangel bei der Erteilung des Zuschlags nicht mehr vorliegt und somit die Zuschlagserteilung nicht hindert. Wird jedoch der Mangel – wie hier – erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens beseitigt, scheidet eine rückwirkende Heilung aus. Denn anders als bei einem Verstoß gegen ein Verfahrensgebot, der nicht die Vollstreckungsvoraussetzungen betrifft [7], lässt ein Verstoß gegen das Zustellungserfordernis eine der drei Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung, § 750 Abs. 1 ZPO) entfallen. Die Zwangsversteigerung ist unzulässig, der Zuschlag darf nicht erteilt werden (§ 83 Nr. 6 ZVG).
Wäre es möglich, den Zustellungsmangel noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu heilen, führte das zu einer einseitigen, sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des Schuldners. Er selbst kann die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG, von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen, nicht auf neue Tatsachen oder Beweise stützen. Dem Gläubiger wäre hingegen die Einführung neuer Tatsachen gestattet. Diese Ungleichbehandlung ist schon an sich nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass ein solches Vorgehen den Zweck der Zustellung zu unterlaufen droht. Die Zustellung des Titels und der dem Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel nebst dem die Rechtsnachfolge ausweisenden Registerauszug hat den Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, dass der nunmehrige Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen, ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen. Diese Möglichkeit würde erschwert, wenn der an sich unzulässige Zuschlagsbeschluss infolge nachträglicher Heilung des Zustellungsmangels im Beschwerdeverfahren bestehen bliebe [8].
An der in seinem Beschluss vom 08.11.2012 lediglich beiläufig geäußerten Auffassung, dass der Mangel der fehlenden Zustellung eines Registerauszugs bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens geheilt werden könne [9], hält der Bundesgerichtshof nicht fest.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2013 – V ZB 109/13
- Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18.03.2010 – V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100, 1102 Rn. 23 ff.; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 08.11.2012 – V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 297 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.11.2012 – V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 295 f. Rn. 9[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.04.2008 – V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019 f. Rn. 12 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.03.2010 – V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100, 1101 f. Rn. 18, 19 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.01.2004 – IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.03.2010 – V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100, 1102 Rn. 25 ff.[↩]
- dazu BGH, Beschluss vom 18.03.2010 – V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2010 – V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100, 1102 Rn. 28[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.11.2012 – V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 297 Rn. 11[↩]