Dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen Nichterbringung einer Auskunft fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und ihm deshalb sämtliche im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren zuzustellenden Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 185 Abs. 1 ZPO zugestellt worden sind.

Allerdings ist der Antrag auf Zwangsmittelfestsetzung nur bei bestehendem Rechtsschutzbedürfnis zulässig1. Nach allgemeinen Grundsätzen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann2.
So liegt es im Streitfall jedoch nicht.
Für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung greifbare Möglichkeiten zur Vollstreckung eines Titels erkennbar sind. So trägt im Erkenntnisverfahren regelmäßig bereits die Aussicht, dass der obsiegende Kläger einen Titel erhält, der seine etwaigen Ansprüche für die nächsten 30 Jahre vor der Verjährung bewahrt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die Annahme des Rechtsschutzinteresses. Denn es lässt sich nicht durchweg ausschließen, dass der Kläger in dieser Zeit Gelegenheit findet, den Titel gegen den Beklagten zu vollstrecken3.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO. Eine Zwangsmittelanordnung nach § 888 ZPO ist ein eigener Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, aus dem die Beitreibung des Zwangsgeldes und die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft betrieben werden kann4.
Die Anordnung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ist auch dann nicht objektiv sinnlos, wenn der Schuldner – wie im Streitfall – unbekannten Aufenthalts ist und ihm im Erkenntnisverfahren die zuzustellenden Schriftsätze, die vollstreckbare gerichtliche Entscheidung sowie die Schriftsätze und Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 185 Abs. 1 ZPO zugestellt wurden. Zwar hat das Zwangsgeld den Zweck, den auf die Nichterfüllung gerichteten Willen des Schuldners zu beugen5. Eine Einflussnahme auf die Willensbildung durch die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO ist aber auch im Hinblick auf einen Schuldner nicht auszuschließen, der während des Erkenntnisverfahrens und des Verfahrens auf Festsetzung von Zwangsmitteln unbekannten Aufenthalts war. Es ist nicht unmöglich, dass der Schuldner durch die Benachrichtigung gemäß § 186 Abs. 1 ZPO oder anderweitig tatsächlich Kenntnis von der titulierten Verpflichtung erhalten hat oder erhalten wird. Ferner spricht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses auch der Normzweck des Instituts der öffentlichen Zustellung. Damit hat der Gesetzgeber im Spannungsfeld zwischen dem Justizgewährungsanspruch desjenigen, in dessen Interesse zugestellt wird, und dem Anspruch des Zustellungsadressaten auf Gewährung rechtlichen Gehörs dem Gedanken des effizienten Rechtsschutzes den Vorrang eingeräumt6. Die durch die Benachrichtigung gemäß § 186 Abs. 1 ZPO eröffnete Möglichkeit der Kenntnisnahme ist der tatsächlichen Kenntnisnahme im rechtlichen Ergebnis gleichgestellt. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch bei der Anwendung des § 888 Abs. 1 ZPO zu beachten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. August 2013 – I ZB 76/10
- Gruber in MünchKomm-.ZPO, 4. Aufl., § 888 Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 28.03.1996 – IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035, 2037; BeckerEberhard in MünchKomm-ZPO aaO Vor §§ 253 ff. Rn. 11, jeweils mwN[↩]
- BGH, NJW 1996, 2035, 2037 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.07.2008 – I ZB 87/06, NJW 2008, 2919 Rn. 8 mwN[↩]
- Schilken in Rosenberg/Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 71 Rn. 2[↩]
- vgl. Musielak/Wittschier, ZPO, 10. Aufl., § 185 Rn. 1[↩]