Nach § 885a Abs. 4 Satz 1 und 4 ZPO kann der Gläubiger die im Räumungsobjekt befindlichen Sachen lediglich dann verwerten beziehungsweise vernichten, wenn der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Einweisung des Gläubigers in den Besitz abfordert.

Hat der zwangsgeräumte Mieter seinen Besitz vom Vermieter abgefordert, richtet sich das Recht des Gläubigers (Vermieters), die Sachen zu verwerten oder vernichten, nach den allgemeinen Vorschriften. Insbesondere greift damit das in § 885a Abs. 4 ZPO normierte Recht der Gläubigerin (Vermieterin), die Sachen zu verwerten beziehungsweise zu vernichten, nicht mehr ein. Die Gläubigerin ist vielmehr zunächst gehalten, den Schuldner (Mieter) in Annahmeverzug zu setzen. Hierfür müsste die Gläubigerin dem Schuldner nach § 295 Satz 1 BGB ein wörtliches Angebot zur Abholung der Sachen machen.
Insoweit folgt aus §?885?a Abs. 4 Satz?1 ZPO, dass der Räumungsgläubiger den Räumungsschuldner nicht vor Ablauf der Wartefrist von einem Monat durch ein Angebot nach §?295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug setzen kann1.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2021 – 2 BvR 1077/21
- vgl. Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl.2019, § 885a ZPO Rn. 37[↩]