Zwangssicherungshypothek – und die Vollstreckungskosten

Die Höhe einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek kann auch die Kosten einer früheren oder der laufenden Vollstreckung umfassen, ohne dass der Gläubiger diese in einem gesonderten Titel zuvor festsetzen lassen muss.

Zwangssicherungshypothek – und die Vollstreckungskosten

Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass für sie ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Das gilt auch für die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen1.

Zwar kann der Gläubiger gem. § 788 Abs. 2 ZPO hiervon abweichend auch die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen und sie dann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss als gesonderten Vollstreckungstitel geltend machen. Beschränkt hierauf ist der Gläubiger jedoch nicht und er kann es vielmehr bei der Beitreibung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO belassen2.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 3 W 18/14 – 3 W 0018/14

  1. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 14[]
  2. Zöller/Stöber, a.a.O., § 788 Rn. 18[]

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