Zwangsspritze

Die Zwangsmedikation stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Sie gestattet die Ausübung von Gewalt gegen den Betroffenen, z.B. seine Fixierung. Die Genehmigung ist deshalb nur zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist. Ob dies der Fall ist, bedarf im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs einer besonders sorgfältigen Prüfung.

Zwangsspritze

Allein daraus, dass es dem Betroffenen mitunter gelungen ist, ihm stationär verabreichte Tabletten nicht zu schlucken, kann nicht geschlossen werden, dass er die Verabreichung von Medikamenten auch durch Spritzen regelmäßig verweigert. Nur dann durfte jedoch eine Zwangsmedikation gestattet werden. Ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sich gegen die Verabreichung von Medikamenten durch Spritzen wehren wird, ist im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs unzulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2010 – XII ZB 135/10