Macht der Gläubiger des Zwangsversteigerungsverfahrens einer Eigentumswohnung gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern einen Anspruch gemäß § 12 WEG auf Erteilung der Zustimmung geltend, so handelt es sich hierbei um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 WEG.

Bei der Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 12 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer liegt eine Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander vor1. Der Annahme einer gemeinschaftsbezogenen Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG steht nicht entgegen, dass die Klage hier nicht von dem von der Zwangsversteigerung betroffenen Wohnungseigentümer, sondern von der Vollstreckungsgläubigerin erhoben wurde. Denn es kommt auf den Gegenstand der Streitigkeit und nicht darauf an, wer die Klage erhoben hat2.
Demgemäß handelt es sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird3. Gleiches gilt bei einem selbständigen Antragsrecht, wie es der Gläubigerin hier zusteht. Ebenso wie der die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger berechtigt ist, einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbBauRG auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen4, ist angesichts der Vergleichbarkeit der Lage der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger befugt, den dem Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch aus § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 WEG auf Zustimmung selbständig auszuüben5. Der Gegenstand der Streitigkeit – der Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 Abs. 2 WEG – ändert sich dadurch nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2013 – V ZR 269/12
- Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 152; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 12 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2012 – V ZB 56/12, NJW-RR 2012, 1359 Rn. 6[↩]
- vgl. Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 46[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.02.1987 – V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 111 f.[↩]
- Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 12 Rn. 41; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 12 WEG, Rn. 13; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 76; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 12 Rn. 11; BeckOKWEG/Hogenschurz, Ed. 17, § 12 Rn. 37; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., Vor § 15 Rn. 74, 91[↩]
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