Zwangsversteigerung trotz Suizidgefahr?

Die aus einer Zwangsversteigerung resultierende ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen kann gemäß § 765a ZPO zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens und damit im Beschwerdeverfahren zu der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gefahr der Selbsttötung sich erstmals nach dessen Erlass gezeigt hat oder ob sie schon zuvor latent vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat1.

Zwangsversteigerung trotz Suizidgefahr?

Beweisangeboten des Schuldners zu seinem Vorbringen, ihm drohten durch die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, ist im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besonders sorgfältig nachzugehen2 und deshalb ein fachärztliches Gutachten zu der von der Schuldnerin behaupteten Suizidgefahr einzuholen.

Die Schutzbedürftigkeit der Schuldnerin entfällt nicht deshalb, weil sie „ihre psychische Erkrankung und eine daraus resultierende Selbstmordgefährdung hinnimmt“. Eine solche Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht. Die Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, verdient auch dann Beachtung, wenn ihr kein Krankheitswert zukommt3. Erst recht gilt dies, wenn die Passivität, was hier in Betracht kommt, Teil des Krankheitsbildes ist. Sie enthebt das Vollstreckungsgericht deshalb nicht von der notwendigen umfassenden, an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände, die sowohl den dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechten als auch den gewichtigen, ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der anderen Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung trägt. Im Rahmen dieser Abwägung ist zugleich zu prüfen, ob der Gefahr für das Leben des Schuldners auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann4.

Eine solche – die ernsthafte Gefahr eines Suizids der Schuldnerin in Rechnung stellende – Abwägung enthält der angefochtene Beschluss nicht. Sie ist auch nicht im Hinblick auf die generalisierende Annahme des Beschwerdegerichts entbehrlich, die Gläubigerinteressen würden unangemessen beeinträchtigt, wenn die Zwangsversteigerung aufgrund eines Untätigbleibens des Schuldners nach (attestierter) Selbstmordgefährdung auf unabsehbare Zeit blockiert wäre. Die im Rahmen von § 765a ZPO erforderliche Abwägung kann nämlich nicht abstrakt erfolgen, sondern muss stets anhand der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall betroffenen Interessen und Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung vorgenommen werden5. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sie deshalb dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist6. ´

Hierzu werden zunächst Feststellungen dazu zu treffen sein, ob aufgrund des Eigentumsverlusts durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses (und nicht erst aufgrund drohender Zwangsräumung7) ernsthaft mit einem Suizid der Schuldnerin zu rechnen ist.

Ist dies zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Gefahr auf andere Weise als durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann, zum Beispiel durch Einschaltung der Ordnungsbehörden und des Betreuungsgerichts mit dem Ziel einer einstweiligen Unterbringung der Schuldnerin8. Das Gericht ist hiervon nicht deshalb entbunden, weil die Schuldnerin anwaltlich vertreten ist und weil das Betreuungsgericht bislang – möglicherweise im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten im Vollstreckungsverfahren – (noch) keinen Anlass zum Einschreiten gesehen hat. Eine anwaltliche Vertretung des Grundrechtsträgers entbindet die staatlichen Stellen nicht von ihren sich aus der Verfassung ergebenden Schutzpflichten. Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösenden Moment (Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben9.

Andernfalls ist die Möglichkeit einer befristeten Einstellung mit Auflagen, die zum Ziel haben, die Gesundheit der Schuldnerin wiederherzustellen, (erneut) zu erwägen. Von einem Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden10. Dass die Schuldnerin sich nicht als behandlungsbedürftig einstuft und eine begonnene Therapie abgebrochen hat, indiziert nicht ohne weiteres, dass sie entsprechenden gerichtlichen Auflagen nicht nachkommen und eine Therapie in jedem Fall ohne Erfolg bleiben wird. Für den Abbruch der Therapie hat sie nachvollziehbare, in der Person des Therapeuten liegende Gründe angegeben. Im Übrigen – nämlich hinsichtlich der Untersuchung durch den Sachverständigen, der Anhörung durch das Beschwerdegericht und einer Vorsprache bei der Betreuungsbhörde – hat sie sich bislang, wenn auch im Hinblick auf eine erhoffte einstweilige Einstellung des Verfahrens, kooperativ verhalten. Dem Gläubiger kann eine befristete Einstellung des Verfahrens nach den Umständen des Einzelfalls auch dann zuzumuten sein, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind11.

Im Übrigen gibt der angefochtene Beschluss Anlass zu dem Hinweis, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, wegen der sich aus § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO ergebenden Beschränkung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Wird dem nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der ohne weiteres die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur Folge hat12. Hier liegt es nur deshalb anders, weil sich der maßgebliche Sachverhalt mit noch ausreichender Deutlichkeit den Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit dem eingeholten Gutachten und dem Protokoll über die Anhörung der Schuldner entnehmen lässt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – V ZB 80/12

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – V ZB 215/09, NJW-RR 2011, 423 Rn. 8[↩]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – V ZB 215/09, aaO, Rn. 11[↩]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – V ZB 215/09, NJW-RR 2011, 423 Rn. 9[↩]
  4. vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393, 395 Rn. 52[↩]
  5. vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 659; NJW 2004, 49 zu II.1. b[↩]
  6. vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 658[↩]
  7. vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393, 395 Rn. 52 u. 396 Rn. 62[↩]
  8. vgl. näher BGH, Beschluss vom 14.06.2007 – V ZB 28/07, NJW 2007, 3719; Beschluss vom 15.07.2010 – V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649; BVerfG, aaO., Rn. 68; SchmidtRäntsch, ZfIR 2011, 849, 852 ff.[↩]
  9. vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393, 397 Rn. 68[↩]
  10. vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 659[↩]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – V ZB 67/07, NJW 2008, 586; BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – I ZB 34/09, WuM 2010, 250, 251 Rn. 11[↩]
  12. vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12.07.2004 – II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78[↩]

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