Zwangsversteigerung – und der wegen Befangenheit abgelehnte Rechtspfleger

Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren darf nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist.

Zwangsversteigerung – und der wegen Befangenheit abgelehnte Rechtspfleger

Zwar kann ein Termin bei drohender Vertagung unter Mitwirkung des abgelehnten Rechtspflegers fortgesetzt werden (§ 10 Satz 1 RPflG i.V.m. § 47 Abs. 2 ZPO). Das ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls eine Endentscheidung grundsätzlich erst nach (abschließender) Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf1.

Erledigung im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO tritt erst dann ein, wenn die Behandlung des Ablehnungsgesuchs endgültig abgeschlossen ist. Hierfür genügt die Entscheidung des Amtsgerichts nicht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb geklärt, dass ein Richter für einen Rechtspfleger gilt dies gemäß § 10 Satz 1 RPflG entsprechend grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs tätig werden darf2.

Im vorliegenden Fall verhalf dies der Rechtsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vor dem Bundesgerichtshof gleichwohl nicht zum Erfolg. Hierfür konnte es der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, ob das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich war und bereits deshalb der Zuschlag trotz des noch nicht erledigten Befangenheitsgesuchs erteilt werden durfte3. Ein etwaiger Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO i.V.m. § 10 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Beschwerde gegen die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs zwischenzeitlich rechtskräftig zurückgewiesen wurde und deshalb die Unbegründetheit der Ablehnung feststeht. Dass eine solche Heilung möglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt4.

Weiterlesen:
Preisnachlässe in der Ausschreibung

Ob die Heilung eines etwaigen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 ZPO ausscheidet, wenn die das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlüsse auf willkürlichen Erwägungen beruhen, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf keiner Entscheidung, da die Beschlüsse keine sachfremden Erwägungen enthalten. Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdeentscheidung vom 28.03.2018 nicht nur damit begründet worden, dass die Beteiligte zu 1 bereits „zuvor einige Befangenheitsanträge gestellt“ hatte. Vielmehr verweist das Beschwerdegericht darauf, dass das Ablehnungsgesuch nicht den Anforderungen des § 44 ZPO genüge, weil ein konkreter Ablehnungsgrund hieraus nicht erkennbar sei. Insbesondere bleibe unklar, inwiefern der Rechtspfleger die Beteiligte zu 1 „bewusst getäuscht“ haben solle. Ebensowenig sei aus ihren Ausführungen in Verbindung mit dem Terminsprotokoll ersichtlich, dass das Vorgehen des Rechtspflegers einer ausreichenden Gesetzesgrundlage entbehre. Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auf eine Vielzahl weiterer (erfolgloser) Befangenheitsanträge verweist und schlussfolgert, das Befangenheitsgesuch sei nur zur Verfahrensverschleppung gestellt worden und damit rechtsmissbräuchlich, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar, keinesfalls willkürlich. Für eine beabsichtigte Verfahrensverschleppung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 das Befangenheitsgesuch auf ein Verhalten des Rechtspflegers in dem ersten Versteigerungstermin am 15.08.2016 stützte, die Ablehnung aber nicht zeitnah nach diesem Termin erfolgte, sondern erst unmittelbar vor Durchführung des neuen Versteigerungstermins am 6.02.2017.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2018 – V ZB 71/18

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2007 – V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 Rn. 6[]
  2. vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17 mwN[]
  3. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21.06.2007 – V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 Rn. 7; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2009 – V ZA 26/08 1; BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 08.11.2004 – II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 f.; BAG DB 2000, 884; BSG NVwZ 2001, 472; vgl. aus der Literatur MünchKomm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 47 Rn. 8; BeckOK ZPO/Vossler, Stand: 1.07.2018, § 47 Rn. 6; Musielak/Voit/Heinrich, 15. Aufl., § 47 Rn. 5; aA nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 47 Rn. 5[]
Weiterlesen:
Die Wohnung über dem Vermieter