Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist.
Nach allgemeiner Ansicht gewährt § 152 ZVG dem Zwangsverwalter im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft das aktive und passive Prozessführungsrecht für alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in dem ihm durch diese Vorschrift zugewiesenen Aufgabenkreis haben1. Ob und in welchem Umfang die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters im Falle der Aufhebung der Zwangsverwaltung fortdauert, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten2.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Zwangsverwalter verliere mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses alle materiellrechtlichen und prozessualen Befugnisse3. Der Zwangsverwalter könne daher weder die zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses anhängigen Verfahren weiterführen noch neue Prozesse anstrengen. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Zwangsverwalter mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung keine ihm kraft hoheitlichen Aktes übertragenen Befugnisse mehr habe, die ihn zum Handeln gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ermächtigten. Die Beschlagnahme der Forderungen und damit auch das Zugriffsrecht der Gläubiger erlösche4. Außerdem gebiete die Rechtssicherheit einen klaren Zeitpunkt für die Beendigung der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters5. Deshalb könne der Zwangsverwalter nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nur weiter tätig werden, wenn er nach § 2 Abs. 2 ZwVwV vom Gericht zur Fortführung des Verfahrens ermächtigt werde6.
Nach anderer Ansicht soll die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters grundsätzlich nach der Erteilung des Zuschlags in einem parallel verlaufenden Zwangsversteigerungsverfahren fortbestehen, so dass der Zwangsverwalter auch nach der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses neue Prozesse anstrengen könne7.
Schließlich wird die Meinung vertreten, die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters ende zwar grundsätzlich mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses. Ein zu diesem Zeitpunkt bereits laufendes Verfahren dürfe der Zwangsverwalter jedoch weiterführen. Neue Prozesse könne der Zwangsverwalter nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht anstrengen, auch wenn es sich dabei um die Geltendmachung von Forderungen handele, die während der Zeit der Beschlagnahme entstanden seien8.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Fortwirkung der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung bislang nur in Teilbereichen geklärt. Für den Fall der Antragsrücknahme durch den Vollstreckungsgläubiger hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Zwangsverwalter ohne eine entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen könne9. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Zwangsverwalter nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge eines Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren ein bereits zu diesem Zeitpunkt anhängiges Verfahren fortführen10. Über die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob ein Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen der Zwangsversteigerung des Grundstücks neue Rechtsstreitigkeiten für in seiner Amtszeit entstandene Mietrückstände anhängig machen kann, hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden11.
Der Bundesgerichtshof bejaht eine Fortwirkung der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters jedenfalls für solche Fälle, in denen das Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben wurde, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden und der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig befriedigt ist12.
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 189713 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 189814 enthält keine Regelung über die Auswirkungen des Zuschlags in einem zeitgleich betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren auf das Zwangsverwaltungsverfahren. Einigkeit besteht darüber, dass das Zwangsverwaltungsverfahren spätestens mit Wirksamwerden des Zuschlagsbeschlusses sein Ende findet und das Vollstreckungsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren formell durch einen Aufhebungsbeschluss beenden muss15. Daraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters erlischt.
Nach § 56 Satz 2 ZVG gebühren dem Ersteher nur die nach dem Zuschlag aus dem Grundstück gezogenen Nutzungen. Daher ist das Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung ausschließlich in dem Recht des Erstehers auf die künftig anfallenden Nutzungen zu sehen16. Für die Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlags dauern die Wirkungen der Beschlagnahme an und werden von der Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht berührt17. Denn der Aufhebungsbeschluss ergeht in diesem Fall ausschließlich im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Erstehers18. Die Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlags bleiben Teil der Zwangsverwaltungsmasse, die zur Befriedung des Vollstreckungsgläubigers zur Verfügung steht19. Da der Zwangsverwalter nach § 152 Abs. 1 ZVG die Pflicht hat, sämtliche Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen, muss er, soweit es noch nicht geschehen ist, diese Forderungen auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung einziehen, und Überschüsse nach Maßgabe des Teilungsplanes auskehren können20. Außerdem obliegt dem Zwangsverwalter die Aufgabe, die Verwaltung der Zwangsverwaltungsmasse, zu der die Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlags gehören, ordnungsgemäß abzuwickeln21. Die Befugnisse, die dem Zwangsverwalter zur Erfüllung dieser Aufgaben zustehen, können nicht davon abhängig sein, ob eine beschlagnahmte Forderung im Zeitpunkt des Zuschlags bereits von ihm im Klagewege geltend gemacht worden ist oder nicht. Seine Pflichten aus § 152 Abs. 1 ZVG wären unvollständig ausgestattet, wenn ihm nicht die Möglichkeit zustünde, auch nach der formellen Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens Forderungen aus der Zeit vor dem Zuschlag gerichtlich beizutreiben22.
Zwangsverwaltungsverfahren und Zwangsversteigerungsverfahren werden grundsätzlich unabhängig voneinander betrieben. Der Zwangsverwalter hat keinen Einfluss darauf, wann im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt wird und das Grundstück für die Befriedigung des Gläubigers, der das Zwangsverwaltungsverfahren angestrengt hat, nicht mehr zur Verfügung steht. Da alle von der Beschlagnahme erfassten Forderungen des Vollstreckungsschuldners zur Zwangsverwaltungsmasse gehören und damit wirtschaftlich dem Vollstreckungsgläubiger zustehen23, kann der Zeitpunkt, zu dem der Zwangsverwalter beschlagnahmte Forderungen beitreibt, für die Befriedigungsmöglichkeit des Vollstreckungsgläubigers nicht entscheidend sein. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nicht nur, dass der Zwangsverwalter die zum Zeitpunkt des Zuschlags anhängigen Prozesse weiterführen kann, sondern auch dessen Befugnis, hinsichtlich der Forderungen aus der Zeit vor der Erteilung des Zuschlags neue Prozesse anstrengen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vollstreckungsgläubiger zum Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht vollständig befriedigt ist.
Würde man eine Fortwirkung der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters ablehnen, stellte sich die Frage, wer Forderungen, die von der Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst waren, gerichtlich geltend machen kann. Der im Schrifttum vertretene Vorschlag, zur Durchsetzung dieser Forderungen müsse nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung der Vollstreckungsschuldner Klage erheben24, berücksichtigt nicht ausreichend, dass Forderungen aus der Zeit der Zwangsverwaltung mit dem Zuschlag nicht beschlagnahmefrei an den Vollstreckungsschuldner zurückfallen25 und deshalb die Beschränkungen der §§ 20, 21, 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 ZVG für diese Forderungen andauern. Zudem dürften dem Vollstreckungsschuldner in vielen Fällen die finanziellen Mittel zur Prozessführung fehlen. Dem weiteren Vorschlag, Forderungen aus der Zeit vor Erteilung des Zuschlags seien vom Zwangsverwalter an den Vollstreckungsgläubiger abzutreten und notfalls von diesem gerichtlich geltend zu machen26, ist entgegenzuhalten, dass diese Forderungen nicht ausschließlich dem Vollstreckungsgläubiger zustehen, sondern der Zwangsverwaltungsmasse, aus der möglicherweise noch andere Ansprüche vorrangig zu befriedigen sind (§ 155 ZVG).
Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die aus § 152 ZVG abgeleitete Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters müsse schon aus Gründen der Rechtssicherheit mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses enden27, teilt der Bundesgerichtshof die dort geäußerten Bedenken für den Fall einer Verfahrensbeendigung aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses nicht.
Zwar hat das Vollstreckungsgericht die Möglichkeit, im Aufhebungsbeschluss durch eine entsprechende Anordnung nach § 12 Abs. 2 ZwVwV ausdrücklich festzulegen, ob und in welchem Umfang der Zwangsverwalter in der Folgezeit noch tätig werden kann. Auf diese Weise kann eine verlässliche, der Rechtssicherheit dienende Grundlage für dessen weiteres Tätigwerden geschaffen werden. Ob in Fällen, in denen das Zwangsverwaltungsverfahren nach einer unbeschränkten Antragsrücknahme beendet wird, eine ausdrückliche Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 12 Abs. 2 ZwVwV notwendige Voraussetzung für ein weiteres Tätigwerden des Zwangsverwalters ist, weil es dann einer fortdauernden Tätigkeit des Zwangsverwalters im Außenverhältnis nicht mehr bedarf28, kann hier dahinstehen. Jedenfalls bei einer Verfahrensbeendigung aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses besteht, wenn der Vollstreckungsgläubiger noch nicht vollständig befriedigt ist, ein rechtlich anerkennenswertes Bedürfnis für ein weiteres Tätigwerden des Zwangsverwalters29. Wie bereits ausgeführt, gehört es, solange der Vollstreckungsgläubiger noch nicht vollständig befriedigt ist, zu den Aufgaben des Zwangsverwalters nach § 152 ZVG, diese Forderungen beizutreiben und der Verwaltungsmasse zuzuführen. Diese ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe muss der Zwangsverwalter unabhängig davon erfüllen können, ob im Aufhebungsbeschluss eine entsprechende Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 ZwVwV enthalten ist. Der Zwangsverwalter ist dann auch ohne eine entsprechende Anordnung im Aufhebungsbeschluss befugt, Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung gerichtlich geltend zu machen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. August 2010 – XII ZR 181/08
- BGH Urteil vom 14.05.1992 – IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487; Böttcher ZVG 4. Aufl. § 152 Rdn. 55[↩]
- vgl. die umfassenden Nachweise bei Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen ZVG 4. Aufl. § 7 ZwVwV Rdn. 5[↩]
- LG Frankfurt am Main Rpfleger 2000, 30; dem zustimmend Haarmeyer Rpfleger 2000, 30 ff.; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen ZVG 4. Aufl. § 7 ZwVwV Rdn. 9; offen gelassen von BGH, Urteil vom 25.05.2005 – VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139[↩]
- LG Frankfurt am Main Rpfleger 2000, 30[↩]
- Wrobel KTS 1995, 19, 36[↩]
- Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen ZVG 4. Aufl. § 7 ZwVwV Rdn. 9[↩]
- OLG Düsseldorf Rpfleger 1990, 381 f.; OLG Stuttgart NJW 1975, 265; Stöber ZVG 19. Aufl. § 161 Anm. 7.2[↩]
- Vonnemann Rpfleger 2002, 415, 418; Böttcher ZVG 4. Aufl. § 161 Rdn. 36[↩]
- BGHZ 155, 38 ff. = NJW-RR 2003, 1419, 1420; ähnlich auch BGH Beschluss vom 10.01.2008 – V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892; und Urteil vom 25.05.2005 – VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139[↩]
- BGH, Urteile vom 12.10.1992 – XII ZR 125/91, NJW-RR 1993, 442, 443; und vom 23.07.2003 – XII ZR 16/00, NZM 2003, 871, 872[↩]
- offen gelassen von BGH Urteil vom 25.05.2005 – VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139; und BGHZ 155, 38, 44 = NJW-RR 2003, 1419, 1420[↩]
- Abgrenzung zu BGH Urteile vom 19.05.2009 – IX ZR 89/08, NJW-RR 2010, 214, 215; und BGHZ 155, 38 ff. = NJW-RR 2003, 1419 ff.; Beschlüsse vom 10.01.2008 – V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892 f.; und vom 10.07.2007 – V ZB 130/07, NJW 2008, 3067 f.[↩]
- RGBl. S. 97[↩]
- RGBl. S. 713[↩]
- Stöber ZVG 19. Aufl. § 161 Rdn. 3.11 m. w. N.[↩]
- BGH, Urteil vom 21.10.1992 – XII ZR 125/91, NJW-RR 1993, 442, 443[↩]
- Stöber ZVG 19. Aufl. § 161 Rdn. 3.11; Depré/Mayer Die Praxis der Zwangsverwaltung 5. Aufl. Rdn. 655; Klühs Die Einstandspflicht des Zwangsverwalters für Ansprüche des Mieters aus dem Mietverhältnis (2008) S. 78; a.A. Haarmeyer Rpfleger 2000, 30[↩]
- ausführlich hierzu Eickmann ZflR 2003, 1021, 1026[↩]
- Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen ZVG § 161 Rdn. 19[↩]
- BGH, Urteil vom 21.10.1992 – XII ZR 125/91, NJW-RR 1993, 442, 443; Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 89/08, NJW-RR 2010, 214; OLG Stuttgart NJW 1975, 265, 266[↩]
- BGH, Urteile vom 19.05.2009 – IX ZR 89/08, NJW-RR 2010, 214; und vom 29.06.2006 – IX ZR 119/04, NJW-RR 2007, 265[↩]
- so schon OLG Stuttgart NJW 1975, 265, 266[↩]
- Stöber ZVG 19. Aufl. § 161 Rdn. 3.11[↩]
- Böttcher ZVG 4. Aufl. § 161 Rdn. 36[↩]
- Stöber ZVG 19. Aufl. § 161 Rdn. 7.2[↩]
- Vonnemann Rpfleger 2002, 415, 419[↩]
- Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen ZVG § 12 ZwVwV Rdn. 13; Wrobel KTS 1995, 19, 36; für den Fall der Antragsrücknahme auch BGHZ 155, 38, 44 = NJW-RR 2003, 1419, 1420[↩]
- so BGHZ 155, 38, 44 = NJW-RR 2003, 1419, 1420[↩]
- offen gelassen von BGHZ 155, 38, 44 = NJW-RR 2003, 1419, 1420[↩]











