Zweckverfehlung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB) setzt, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil festgestellt hat, voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt1.

Zweckverfehlung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch – sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung – geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 18. Februar 2009 – XII ZR 163/07

  1. im Anschluss an BGHZ 177, 193[]
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