Bei der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist der Prüfungsumfang nach § 514 Abs. 2 ZPO eingeschränkt.

Die Berufung kann zunächst einmal nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen habe, etwa weil es an einer ordnungsgemäßen Ladung fehle1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt bei dem die Berufung führenden Beklagten2.
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, das – wie im vorliegenden Fall – den zulässigen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verwirft, kann ferner darauf gestützt werden, dass der Vollstreckungsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen oder mangels Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage nicht hätte erlassen werden dürfen3. Keines dieser Kriterien ist erfüllt.
Landgericht Rottweil, Urteil vom 3. Juni 2015 – 1 S 18/15