Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es einem Kläger oder Widerkläger über den Wortlaut von § 256 Abs. 2 ZPO hinaus auch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung1 ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage/Widerklage eine solche auch über streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Hauptsachebegehrens hinausgeht.

Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage oder Widerklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden2.
Vorliegend ist die so verstandene Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache, also die Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann, durch die zugleich das sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ersetzt wird3, jedoch (weiterhin) gegeben. Denn die Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis gemäß ihrem Schreiben vom 24.04.2019 kann wie unter B – II 2 b cc aufgezeigt bislang nicht abschließend beurteilt werden, sondern hängt von weiteren; vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen ab. Sollte die Anpassung der Preisänderungsklausel hiernach nicht wirksam erfolgt sein, käme es aufgrund des fortbestehenden Vertragsverhältnisses für die zukünftigen Zahlungsansprüche der Beklagten für gelieferte Wärme hinsichtlich des Arbeitspreises auch weiterhin auf die als Rechtsfrage durch das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen zu prüfende4 Wirksamkeit der diesbezüglichen Anpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags an. Insoweit muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, die Beklagte habe mit der Einführung der neuen Berechnungsformel zum Arbeitspreis „zu erkennen gegeben“, dass sie künftig nur noch diese anwenden werde, und zudem „klargestellt“, dass sie die ursprüngliche Preisanpassungsklausel (im laufenden Prozess) „rechtlich nicht mehr verteidigen [werde]“, sondern kann über das insoweit zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 2 ZPO eine rechtskräftige Entscheidung herbeiführen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2022 – VIII ZR 155/21
- siehe etwa BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1.03.2022, § 256 Rn. 46a; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 256 Rn. 88[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn.19; vom 06.04.2016 – VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 45; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 79/15, aaO mwN[↩]
- siehe BGH, Urteil vom 01.06.2022 – VIII ZR 287/20 58 mwN[↩]