Zwischenfeststellungsklage – und ihre Zulässigkeit

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann ein Arbeitnehmer zugleich mit seinem Hauptantrag auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Begründungselement aus der Entscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen.

Zwischenfeststellungsklage – und ihre Zulässigkeit

Grund hierfür ist dessen Eignung, über den konkreten Gegenstand hinaus, der mit der Hauptklage entschieden wird, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen.

Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestand des entsprechenden Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss und darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann1.

Ein Zwischenfeststellungsantrag ist allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über den Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16

  1. BAG 21.10.2015 – 4 AZR 663/14, Rn. 17 mwN; vgl. auch BGH 28.09.2006 – VII ZR 247/05, Rn. 12, BGHZ 169, 153[]
  2. BAG 18.01.2017 – 7 ABR 60/15, Rn.19 mwN[]
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