Zwischenurteil über eine Nebenintervention

Das im Zwischenstreit über die Nebenintervention (§ 71 ZPO) ergehende Zwischenurteil ist unanfechtbar, wenn es vom Landgericht als Rechtsmittelgericht oder vom Oberlandesgericht erlassen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde im Zwischenurteil zugelassen worden ist.

Zwischenurteil über eine Nebenintervention

Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gegen einen Beschluss statthaft, wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im ersten Rechtszug nicht in einem Beschluss, sondern in einem Urteil, nämlich in einem Zwischenurteil zugelassen.

Der Bundesgerichtshof ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gebunden. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 und § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird1.

Die Rechtsbeschwerde gegen das Zwischenurteil kann auch nicht in ein statthaftes Rechtsmittel umgedeutet werden. Das Gesetz sieht gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vor. Insbesondere ist dagegen weder die sofortige Beschwerde noch die Revision statthaft.

Gegen das Zwischenurteil, mit dem über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention entschieden wird, findet gemäß § 71 Abs. 2 ZPO zwar die sofortige Beschwerde statt (vgl. auch § 135 Abs. 2 und 3, § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 2, §§ 372a, 387, 402 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist aber nach § 567 Abs. 1 ZPO – unter näher bezeichneten Voraussetzungen – nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statthaft.

Die Revision findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt. Gegen das im ersten Rechtszug erlassene Zwischenurteil ist die Revision daher nicht statthaft.

Die Bestimmung des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann auch nicht dahin berichtigend ausgelegt werden, dass die Rechtsbeschwerde gegen ein Zwischenurteil statthaft ist, wenn das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Zwischenurteil zugelassen hat.

Allerdings wird die Ansicht vertreten, der Zweck des ZPO-Reformgesetzes vom 27.07.20012, den Beschwerderechtszug an den Hauptsacherechtszug anzugleichen und mit der Rechtsbeschwerde auch bei Nebenentscheidungen die höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu ermöglichen3, spreche dafür, § 574 ZPO berichtigend dahin auszulegen, dass die Rechtsbeschwerde auch gegen Nebenentscheidungen in Form eines Zwischenurteils statthaft ist4.

Dieser Ansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden. Im Blick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes, der die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur gegen Beschlüsse eröffnet, ist für eine berichtigende Auslegung kein Raum5. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers.

Durch die Angleichung des Beschwerderechtszugs an den Hauptsacherechtszug sollen die Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen bei den zuständigen Beschwerdegerichten und die – neu eingeführten – Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen im zweiten Rechtszug beim Bundesgerichtshof konzentriert werden6. Ziel des Gesetzes ist also in erster Linie die Konzentration der Entscheidungszuständigkeit und nicht die Eröffnung des Instanzenzuges hinsichtlich sämtlicher erst- und zweitinstanzlicher Entscheidungen. Eine solche ist auch nicht zwingend geboten. Auch nach dem bis zur Neuregelung durch das ZPO-Reformgesetz geltenden Recht war das im Zwischenstreit über die Nebenintervention ergehende Zwischenurteil des Oberlandesgerichts unanfechtbar (§ 567 Abs. 4 ZPO aF7).

Eine höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen im Wege der Rechtsbeschwerde ist auch bei Nebenentscheidungen in Form von Zwischenurteilen gewährleistet. Entscheidet das Landgericht oder das Oberlandesgericht in zweiter Instanz als Beschwerdegericht durch Beschluss über die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil, hat es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 ZPO – mit bindender Wirkung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) – zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZB 7/12

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2003 – I ZB 22/02, BGHZ 154, 102; Beschluss vom 06.10.2009 – VI ZB 19/08, jeweils mwN[]
  2. BGBl. I, S. 1887[]
  3. vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz, BT-Drucks. 14/4722, S. 68 und 116[]
  4. R. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 71 Rn. 8; vgl. auch Schnauder, JuS 2002, 162, 168, der ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vermutet; vgl. weiter MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 574 Rn. 16[]
  5. im Ergebnis ebenso Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 567 Rn. 10 und § 574 Rn. 2a; zur berichtigenden Auslegung vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.12.1961 AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 25 f.; Urteil vom 13.04.1988 – IVb ZR 34/87, BGHZ 104, 158, 164[]
  6. vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz, BT-Drucks. 14/4722, S. 68[]
  7. vgl. zur Vorgängerregelung § 567 Abs. 3 ZPO aF BGH, Urteil vom 27.02.1980 – IV ZR 167/78, BGHZ 76, 299, 301; Urteil vom 11.02.1982 – III ZR 184/80, NJW 1982, 2070[]