Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar. Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld
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