Altkleider nach Polen

Mit der Frage der Ursprungseigenschaft von aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführten Altkleidern hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof zu befassen. Anlass hierfür war eine Ausfuhr von Altkleidern nach Polen noch vor dem EU-Beitritt Polens.

Altkleider nach Polen

Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kleidungsstücken wie etwas das Tragen, Waschen und Bügeln ist, so der BFH, keine ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens EG-Polen. Die Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist aber nicht durch einen an den Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Juni 2009 – VII R 33/08

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