Brillen aus dem Ausland

Bei Einfuhren aus dem Ländern außerhalb der EU besteht für das persönliche Gepäck eine Wertgrenze von 430,- €, bis zu der keine Einfuhrabgaben erhoben werden. Bei dieser Wertgrenz des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO in Höhe von 430 € handelt es sich jedoch nicht um einen Freibetrag, der anteilig vom Zollwert des eingeführten Gegenstandes (Art. 29 Abs. 1 ZK) abgezogen werden könnte. Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EF-VO nicht aufgeteilt werden (§ 2 Abs. 2 EF-VO). Die Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO kann auch nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden. Die (unteilbare) Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO steht nur jedem Reisenden einzeln zu.

Brillen aus dem Ausland

Das musste sich jetzt auch ein Türkeireisender vom Finanzgericht Düsseldorf sagen lassen: Der Kläger ließ sich bei einem gemeinsamen Urlaub mit seiner Frau in der Türkei eine neue Brille zum Preis von 690,00 € anfertigen, weil seine bisherige Brille im Urlaub beschädigt worden war. Bei seiner Einreise nach Deutschland benutzte er zusammen mit seiner Frau den „grünen“ Ausgang für anmeldefreie Waren. Nach einer Kontrolle durch die anwesenden Zollbeamten setzte das Hauptzollamt unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 € gegen ihn fest, da die Freigrenze von 430,00 € überschritten sei. Das Hauptzollamt erhob außerdem einen Zuschlag von 120,75 €, da der Kläger mit der erworbenen Brille den „grünen“ Ausgang für anmeldefreie Waren und nicht den „roten“ Ausgang für einfuhrabgabenpflichtige Waren benutzt hatte.

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Entstehen einer Zollschuld bestätigt, da die Brille vom Kläger aus der Türkei in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sei und der Wert der Brille die Freigrenze der Einreise-Freimengen-Verordnung in Höhe von 410,00 € überschritten habe. Eine Aufteilung des Warenwerts auf ihn und seine Frau und damit eine Verdopplung der Wertgrenze sei nicht möglich, denn die Wertgrenze stehe nur jedem Reisenden einzeln zu.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2011 – 4 K 120/11 Z