Als persönliches Gepäck wird ein Gebrauchtwagen, der eingeführt wird, nicht anerkannt und ist daher im Rahmen der sog. Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) nicht befreit.

So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines aus der Schweiz eingeführten gebrauchten Pkws entschieden. Der Kläger hatte in der Schweiz für gut 250 € einen gebrauchten Pkw erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehör den zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 € Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften. Bei der Einreise habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können. Das Zollamt hatte den Kläger gleichwohl zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 € herangezogen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sei ein Kraftfahrzeug ein Transportmittel. Als solches sei es bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück im Sinne des Befreiungstatbestands anzusehen. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gebe keinen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten. Die Klage wurde abgewiesen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2013 – 11 K 2960/12