Von der zuständigen Behörde falsch berechnete Subventionen muss man nicht zurückweisen. Sagt der Bundesfinanzhof. Und entschied jetzt mit dieser Begründung, dass ein Exporteur nicht nachrechnen muss, ob die Behörde die ihm gewährte Ausfuhrerstattung richtig berechnet hat. Erkennt er nicht, dass die Ausfuhrerstattung aufgrund eines Fehlers der Behörde zu hoch festgesetzt worden ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden, eine Unregelmäßigkeit zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft dadurch begangen zu haben, dass er die Behörde auf ihren Fehler nicht aufmerksam gemacht und deren Zahlung nicht zurückgewiesen hat.

Soweit die gute Nachricht. Die weniger gute für den Exporteur: Der Anspruch der Behörde auf Rückzahlung des zuviel ausgezahlten Betrags verjährt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings nicht bereits nach vier Jahren, wie mitunter aus der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gefolgert worden ist.
Wurde der Erstattungsanspruch von dem Exporteur an einen Dritten abgetreten, etwa zum Zwecke der Exportfinanzierung an seine Bank, so gilt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs: Der Dritter, dem von dem Exporteur der Erstattungsanspruch abgetreten worden ist, haftet für die Rückzahlung nur dann, wenn der Dritte zu viel gezahlte Betrag ihm ausgezahlt worden ist. Dass kann allerdings auch dann der Fall sein, wenn der Betrag auf ein von der Bank unter dem Namen des Exporteurs geführtes Konto überwiesen worden ist.
Der aktuellen Entscheidung des BFH liegt der Fall zu Grunde, dass ein Exporteur 31 lebende Rinder zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft angemeldet und dabei die Gewährung einer Ausfuhrsubvention (sog. Ausfuhrerstattung) beantragt hatte. Eines der Tiere verendete, bevor es in das Bestimmungsland eingeführt werden konnte, was nach den einschlägigen Vorschriften zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt. Obwohl der Exporteur dem Hauptzollamt den vorzeitigen Tod des Tieres mitgeteilt hatte, erhielt er auch für dieses Tier Ausfuhrerstattung. Diese verlangte das Hauptzollamt, nachdem ihm sein Fehler bei einer Innenrevision aufgefallen war, zurück, und zwar erst fast zehn Jahre später. Dabei wandte es sich an die Hausbank des Exporteurs, weil der Anspruch bei dem Exporteur offenbar nicht mehr realisierbar war und der Exporteur im Rahmen einer Globalzession seinen Erstattungsanspruch zur Sicherheit an die Bank abgetreten hatte.
Die dagegen von der Bank erhobene Klage hatte vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Finanzgericht Hamburg Erfolg, weil das Finanzgericht den Anspruch als verjährt ansah1. Dem ist der Bundesfinanzhof, der zur Verjährungsfrage eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt hatte2, nicht gefolgt. Der EuGH hatte insoweit auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH entschieden, dass die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 nicht auf ein Verfahren zur Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anzuwenden ist, die einem Ausführer durch Verschulden der nationalen Behörden zu Unrecht gewährt wurde, wenn der Ausführer keine Unregelmäßigkeit i.S. von Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung begangen hat.
Der BFH musste die Sache jedoch gleichwohl an das Finanzgericht zurückverweisen, damit dieses klärt, wer in dem rechtlich maßgeblichen Sinne Empfänger der Zahlung gewesen ist, denn es bedarf noch der Klärung, ob die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 6 der hier3 noch anzuwendenden VO Nr. 3665/87 vorliegen.
Nach dieser Vorschrift haften der Begünstigte und der Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung unrechtmäßig gezahlter (Ausfuhrerstattungs-)Beträge, wenn die Erstattung einem Zessionar gezahlt wird, wobei Satz 2 der vorgenannten Vorschrift die Verantwortung des Zessionars „auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen“ „beschränkt“. Erst recht angesichts der Neufassung des Satzes 1 der Bestimmung durch die VO Nr. 495/97, die statt von einer dem Zessionar „gewährten“ von einer ihm „gezahlten“ Ausfuhrerstattung spricht –was ersichtlich eine (in der Tat gebotene) sprachliche Richtigstellung darstellt–, kann diese Vorschrift entgegen der Ansicht des HZA nicht dahin verstanden werden, dass der Zessionar auch für Ausfuhrerstattungsbeträge haftet, die nicht ihm, sondern dem Zedenten ausgezahlt worden sind, z.B. weil dem HZA die Abtretung nicht angezeigt worden war oder von ihm unbeachtet gelassen worden ist. Zwar trifft es zu, dass, worauf das HZA hingewiesen hat, die Begründungserwägungen zu der VO Nr. 2945/94 davon sprechen, die Verpflichtung zur Zurückzahlung eines zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattungsbetrags solle zum besseren Schutz der finanziellen Belange der Gemeinschaft „bei Abtretung des Erstattungsanspruchs auch für den Zessionar gelten“. Das vermag indes nichts daran zu ändern, dass der –insofern maßgebliche4– Text des einschlägigen Verordnungsartikels jene Verpflichtung enger fasst, nämlich nicht nur auf die Abtretung des Erstattungsanspruchs abstellt, sondern auch darauf, ob aufgrund der Abtretung an den Zessionar gezahlt worden ist.
Das Gemeinschaftsrecht verlangt von einem Ausführer keine Nachprüfung des ihm ausgezahlten Erstattungsbetrags. Dem Ausführer kann daher keine Unregelmäßigkeit angelastet werden, wenn er einen von der Behörde versehentlich zu hoch festgesetzten Erstattungsbetrag nicht beanstandet.
Der Zessionar haftet für zu Unrecht ausgezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge nur dann, wenn sie ihm, nicht aber, wenn sie dem Zedenten ausgezahlt worden sind. Dabei kommt es jedoch nicht auf den Zahlungsweg, sondern darauf an, wer Leistungsempfänger ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juli 2009 – VII R 50/06
- FG Hamburg, Urteil vom 10.08.2005 – IV 181/04[↩]
- EuGH, Urteil vom 15.01.2009 – C-281/07, HFR 2009, 533; Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2009, 107[↩]
- i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 –VO Nr. 2945/94– (ABlEG Nr. L 310/57) sowie der Verordnung (EG) Nr. 495/97 –VO Nr. 495/97– (ABlEG Nr. L 77/12) [↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2009 C-134/08, HFR 2009, 630[↩]