Das Inverkehrbringen von schwedischem Snus-Tabak, ein mit Salzen versetzter Tabak, der unter die Ober- oder Unterlippe gesteckt und so konsumiert wird, ist in der Europäischen Union außerhalb von Schweden untersagt.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Herausgabe von Snus-Tabak an einen Besteller abgelehnt. Ein in Deutschland ansässiger Verbraucher bestellte über das Internet in Schweden 16 Packungen Snus. Der Zoll hielt die Sendung an und verweigerte die Herausgabe an den Besteller. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf verklagte der Besteller das zuständige Zollamt auf die Herausgabe des Tabaks.
In seiner Urteilsbegründung verweist das Finanzgericht Düsseldorf auf das Europäische Recht, nach dem das Inverkehrbringen von Snus in der Europäischen Union außerhalb von Schweden untersagt sei. Dies gelte auch für private Verbraucher. Lediglich für den Konsum in Schweden gelte eine Ausnahmeregelung. Eine Bestellung über das Internet aus anderen Ländern der Europäischen Union sei aber nicht möglich.
„Anders ist nur zu entscheiden, wenn das außerhalb Schwedens geltende Snus-Verbot aufgehoben würde und die Verkehrsfähigkeit von Snus in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen worden ist,“ führt das Finazgericht Düsseldorf weiter aus. „Das ist aber nicht der Fall. Versuche, den Vertrieb außerhalb von Schweden zu erlauben, sind in der Vergangenheit auch regelmäßig gescheitert.“
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2013 – 4 K 2021/12 VTa