Muss der Bürger schlauer sein als der Zoll?

Muss der Bürger schlauer sein als der Zoll? Nein, muss er nicht – meint jedenfalls das Finanzgericht Hamburg.

Muss der Bürger schlauer sein als der Zoll?

Hintergrund dieser richterlichen Erkenntnis war ein im Ausland bestellter Blu-ray-Player: Der Kläger hatte über das Internet einen Blu-ray-Player zum Preis von rund 500 € bestellt. Bei Abholung des Gerätes beim Zollamt meldete er die Einfuhr ordnungsgemäß an. Der diensthabende Zollbeamte besprach sich mit einem Kollegen, gab die Daten in das EDV-System ein und setze gegenüber dem Kläger in einem mehrseitigen Einfuhrabgabenbescheid Abgaben in Höhe von 88,68 € fest. Der Kläger zahlte diesen Betrag und verließ das Zollamt mit seinem Blu-ray-Player.

Erst jetzt bemerkten die Zollbeamten, dass ihnen bei der Eingabe der Daten in das EDV-System ein Fehler unterlaufen war und dass sie gegenüber dem Kläger zu geringe Einfuhrabgaben berechnet hatten. Das Zollamt erhob deshalb vom Kläger Einfuhrabgaben in Höhe von weiteren 77,21 € nach. Diese – an sich nur in engen Grenzen mögliche – Nachforderung sahen sie als zulässig an, denn schließlich hätte der Kläger durch schlichtes Nachlesen der einschlägigen Gesetzesvorschriften diesen Fehler bei der Berechnung der Einfuhrabgaben bemerken können; auf Vertrauensschutz könne er sich deshalb nicht berufen.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Hamburg statt: Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, urteilten die Hamburger Finanzrichter, dass die Zollbeamten über die erforderliche Sachkunde verfügen würden. Es sei lebensfremd und vom Kläger nicht zu verlangen, sich während der nur etwa 15 Minuten dauernden Zollabfertigung über die zutreffende Höhe der Einfuhrabgaben zu informieren.

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Abgesehen davon, dass die zollrechtlichen Bestimmungen dem Kläger im Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht zur Verfügung gestanden hätten, könne vom Bürger nicht erwartet werde, dass er sich in den zollrechtlichen Bestimmungen, die nicht nur unübersichtlich und schwer verständlich seien, sondern jedes Jahr auch mehrere Tausend Seiten umfassten, besser auskenne als der Zoll.

Dies aufzuschreiben war dem Finanzgericht Hamburg übrigens so wichtig, dass er bereits sechs Wochen nach Klageerhebung sein Urteil fällte – für ein Finanzgericht nahezu rekordverdächtig.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 3. Mai 2011 – 4 K 63/11